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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Graz wegen mangelnder Determinierung des zeitlichen Geltungsbereiches der VerordnungRechtssatz
Aufhebung der Halte- und ParkverbotsV des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz vom 15.10.99, Z A10/1-I-686/3-1999.
Die Formulierung "Straßenreinigung am ... von ... bis ... Uhr" ist zu
unbestimmt, um den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung exakt abzugrenzen, und darüber hinaus wird der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung vom Aufstellen der Vorschriftszeichen abhängig gemacht, wobei der Termin dieser Aufstellung von einem durch die Verordnung selbst nicht näher determinierten Willensakt der mit der Aufstellung befassten Organe abhängig gemacht wird.
Anlassfall B612/08 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, StraßenverkehrszeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V5.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010