TE Vfgh Erkenntnis 2009/7/2 V5/09

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz vom 15.10.99
StVO 1960 §43 Abs1 litb
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Graz wegen mangelnder Determinierung des zeitlichen Geltungsbereiches der Verordnung

Spruch

Die Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz vom 15. Oktober 1999, Z A10/1-I-686/3-1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bürgermeister und der Stadtsenat der Stadt Graz habenrömisch eins. 1. Der Bürgermeister und der Stadtsenat der Stadt Graz haben

am 15. Oktober 1999 eine Verordnung folgenden Inhalts erlassen:

"Verordnung

Gemäß §43 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, werden aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 25.6.1999 für sämtliche Straßenzüge im Stadtgebiet von Graz ein Gemäß §43 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der derzeit gültigen Fassung, werden aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 25.6.1999 für sämtliche Straßenzüge im Stadtgebiet von Graz ein

Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz 'Straßenreinigung am ... von ...

bis ... Uhr' verordnet.

Diese Verordnung ist gem. §44 StVO 1960 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen und tritt am Tage der Anbringung in Kraft.

Ergeht an:

...

Verordnet am: 15.10.1999

Für den Bürgermeister:

(für Bundes- und Landesstraßen)

Für den Stadtsenat:

(für Gemeindestraßen)

..."

Die Verordnung vom 15. Oktober 1999 wurde durch Anbringung von Vorschriftszeichen nach §52 lita Z13b Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) am 27. September 2006 im Bereich der linken Seite der Wiener Straße in Graz für die Straßenreinigung am 29. September 2006 kundgemacht.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B612/08 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Februar 2008 anhängig, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11. Oktober 2007 abgewiesen wurde. Mit diesem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen §24 Abs1 lita StVO 1960 verhängt, weil er am 29. September 2006 um 00.08 Uhr in Graz, Wiener Straße 27, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten habe.

3. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz haben vom 15. Oktober 1999 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung eingeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Bedenken wie folgt:

"Da Arbeitsfahrten iSd §27 Abs1 StVO 1960 von der Verordnungsermächtigung gemäß §43 Abs1a StVO 1960 ausgenommen sind, dürfte sich die Verordnung - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht auf §43 Abs1a StVO 1960 stützen. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz vom 15. Oktober 1999 ihre Grundlage in §43 Abs1 litb StVO 1960 haben dürfte.

         ... Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass

die Verordnung ihren Gegenstand nicht exakt bestimmt. Es scheint

nämlich die für die Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereiches, für

den das Halte- und Parkverbot verfügt wird, verwendete Formulierung

'Straßenreinigung am ... von ... bis ... Uhr' zu unbestimmt zu sein,

um den Anwendungsbereich exakt abzugrenzen.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung das zusätzliche Bedenken, dass dieser vom Aufstellen der Vorschriftszeichen abhängig gemacht wird, wobei der Termin dieser Aufstellung von einem durch die Verordnung selbst nicht näher determinierten Willensakt der mit der Aufstellung befassten Organe abhängig gemacht wird (vgl. VfSlg. 10.469/1985)." Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung das zusätzliche Bedenken, dass dieser vom Aufstellen der Vorschriftszeichen abhängig gemacht wird, wobei der Termin dieser Aufstellung von einem durch die Verordnung selbst nicht näher determinierten Willensakt der mit der Aufstellung befassten Organe abhängig gemacht wird vergleiche VfSlg. 10.469 aus 1985,)."

4. Weder der Bürgermeister noch der Stadtsenat der Stadt Graz haben im Verordnungsprüfungsverfahren Stellungnahmen abgegeben.

5. Auch die Steiermärkische Landesregierung erstatte keine Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluss vorläufig angenommene Präjudizialität der Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz vom 15. Oktober 1999 sprechen könnte.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung konnten nicht entkräftet werden:

Weder der Bürgermeister noch der Stadtsenat der Stadt Graz noch die Steiermärkische Landesregierung sind im Verordnungsprüfungsverfahren den im Prüfungsbeschluss gefassten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegengetreten.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass die Formulierung

"Straßenreinigung am ... von ... bis ... Uhr" zu unbestimmt ist, um

den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung exakt abzugrenzen und darüber hinaus der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung vom Aufstellen der Vorschriftszeichen abhängig gemacht wird, wobei der Termin dieser Aufstellung von einem durch die Verordnung selbst nicht näher determinierten Willensakt der mit der Aufstellung befassten Organe abhängig gemacht wird (vgl. VfSlg. 10.469/1985).den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung exakt abzugrenzen und darüber hinaus der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung vom Aufstellen der Vorschriftszeichen abhängig gemacht wird, wobei der Termin dieser Aufstellung von einem durch die Verordnung selbst nicht näher determinierten Willensakt der mit der Aufstellung befassten Organe abhängig gemacht wird vergleiche VfSlg. 10.469 aus 1985,).

Die in Prüfung gezogene Verordnung war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V5.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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