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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reute vom 7. Dezember 2007 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol) vom 11. Februar 2008 insofern stattgegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reute vom 7. Dezember 2007 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol) vom 11. Februar 2008 insofern stattgegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung sowie die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides sowie - für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde - ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt werden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Juli 2009, V364/08, die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. 72/1989 idF LGBl. 20/2001 als gesetzwidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Juli 2009, V364/08, die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, Landesgesetzblatt 72 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2001, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616 aus 1985,, 10.736 aus 1985,, 10.954 aus 1986,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 2. Juli 2009. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 29. April 2008 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B752.2008Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009