Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung für LKW mangels sachlicher Rechtfertigung der normierten standortbezogenen AusnahmeSpruch
Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72/1989 idF LGBl. Nr. 20/2001, mit der auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2001,, mit der auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (imrömisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (im
Folgenden: UVS Tirol) ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72/1989 idF LGBl. Nr. 20/2001, anhängig. Mit dieser Verordnung wird auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen der Gemeinde Nassereith (Straßenkilometer 0,00) und der Stadtgemeinde Vils (Straßenkilometer 47,957) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die in umliegenden - näher bezeichneten - Bezirken ihren dauernden Standort haben, sind von diesem Verbot ausgenommen (§2 litb der Verordnung). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. September 2007 in der Gemeinde Biberwier auf der Fernpass-Straße B 179 bei km 13,70 ein Sattelzugfahrzeug, sohin ein Lastkraftfahrzeug mit über 7,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht, entgegen den Bestimmungen des §52 lita Z7a StVO 1960 und der genannten Verordnung gelenkt, obwohl diese Fahrt nicht von den Ausnahmebestimmungen der Verordnung erfasst gewesen sei.Folgenden: UVS Tirol) ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2001,, anhängig. Mit dieser Verordnung wird auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen der Gemeinde Nassereith (Straßenkilometer 0,00) und der Stadtgemeinde Vils (Straßenkilometer 47,957) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die in umliegenden - näher bezeichneten - Bezirken ihren dauernden Standort haben, sind von diesem Verbot ausgenommen (§2 litb der Verordnung). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. September 2007 in der Gemeinde Biberwier auf der Fernpass-Straße B 179 bei km 13,70 ein Sattelzugfahrzeug, sohin ein Lastkraftfahrzeug mit über 7,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht, entgegen den Bestimmungen des §52 lita Z7a StVO 1960 und der genannten Verordnung gelenkt, obwohl diese Fahrt nicht von den Ausnahmebestimmungen der Verordnung erfasst gewesen sei.
In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis brachte der Beschuldigte - wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren - im wesentlichen vor, er betreibe in Ötztal-Bahnhof ein Unternehmen des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit ständigem Abstellplatz des Lastkraftfahrzeuges in Hall in Tirol. Beide Orte lägen in den in der Ausnahmebestimmung des §2 der Verordnung genannten Bezirken, sodass das in §1 der Verordnung normierte Fahrverbot für seinen Lkw nicht gelte.
1.2. Aus Anlass dieses Berufungsverfahrens stellte der UVS Tirol gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die Fahrverbotsverordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72/1989 idF LGBl. Nr. 20/2001, hat folgenden Wortlaut: 2. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2001,, hat folgenden Wortlaut:
"§1
Auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
§2
Vom Verbot nach §1 sind ausgenommen:
a) Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz des Straßendienstes oder dem Einsatz des öffentlichen Sicherheitsdienstes dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres;
b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen, in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vinschgau ihren dauernden Standort haben;
c) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der litb genannten Gebieten dienen.
§3
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft."
3.1. Zur Zulässigkeit seines Antrages bzw. zum begehrten Aufhebungsumfang führt der UVS Tirol aus, eine Aufhebung der Ausnahmebestimmung der litb allein hätte zur Folge, dass jegliches Zufahren zu dauernden Standorten innerhalb des von der Verordnung erfassten Bereiches ohne Be- und Entladung unterbunden würde. Dies stehe den Intentionen des Verordnungsgebers diametral entgegen und benachteilige dort angesiedelte Wirtschaftsbetriebe existenzbedrohend.
3.2. In der Sache hegt der UVS Tirol gegen die Ausnahmebestimmung des §2 litb der Verordnung Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Aufgrund der Textierung der Ausnahmebestimmung sei davon auszugehen, dass Lastkraftfahrzeugen, die in den dort aufgezählten österreichischen Bezirken, deutschen Landkreisen oder italienischen bzw. Schweizer Gemeinden ihren dauernden Standort hätten, auch "reine Transitfahrten" gestattet seien. Solche, nahezu wortidente Bestimmungen seien bereits mehrfach Gegenstand von Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen und als gesetzwidrig aufgehoben worden.
4.1. Die Tiroler Landesregierung legte die Verordnungsakten vor, erstattete zu den inhaltlichen, gegen die angeführte Verordnung vorgebrachten Bedenken des UVS Tirol keine Äußerung, hält aber dem Antrag entgegen, dass das Aufhebungsbegehren vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes überschießend sei. Die vom UVS Tirol behauptete Verfassungswidrigkeit beziehe sich lediglich auf §2 litb und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende litc der Verordnung, wohingegen der verbleibende Regelungstorso für sich genommen weder sinnwidrig noch unanwendbar sei. Die Tiroler Landesregierung beantragt daher, den Antrag wegen der überschießenden Abgrenzung des Anfechtungsumfanges als unzulässig zurückzuweisen.
4.2. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag jedoch als zulässig und begründet ansehen sollte, werde auf den angesichts der bisherigen Erhebungen zu befürchtenden drastischen Anstieg des Schwerverkehrs auf der nur teilweise gut ausgebauten Straße und die bereits seit einiger Zeit laufenden schwierigen Verhandlungen mit den Vertretern der bisher vom Standortprivileg begünstigten deutschen Landkreise sowie mit Südtirol und schließlich mit Vorarlberg, das aufgrund eingeholter Gutachten mit einer wesentlichen Steigerung des Schwerverkehrs auf der Arlbergstrecke rechne, hingewiesen und beantragt, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verordnung für das Außerkrafttreten eine Frist von sechs Monaten festzusetzen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit des Antrages und zum Anfechtungsumfang:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt dessen Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen würde. Er darf daher einen Antrag im Sinne der Art89 Abs1 und Art129a Abs3 und 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. VfSlg. 17.573/2005 mwH). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt dessen Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen würde. Er darf daher einen Antrag im Sinne der Art89 Abs1 und Art129a Abs3 und 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet vergleiche VfSlg. 17.573 aus 2005, mwH).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfenden Vorschrift sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt darlegte (vgl. VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.341/2001, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfasst werden. Es darf sohin nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits darf der verbleibende Teil jedoch keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfenden Vorschrift sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt darlegte vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.341 aus 2001,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfasst werden. Es darf sohin nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits darf der verbleibende Teil jedoch keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376 aus 1974,, 9374 aus 1982,, 11.506 aus 1987,, 15.599 aus 1999,, 16.195 aus 2001,).
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der UVS Tirol bei seiner Entscheidung die von ihm angefochtene Verordnung anzuwenden hat. Die Ausnahmetatbestände der litb und litc stehen in einem untrennbaren Zusammenhang, weil litc erst durch die Verweisung auf litb einen Sinn erhält. Da - bei Aufhebung der litb und c - der verbleibende Regelungstorso in Gestalt eines Lkw-Fahrverbots mit der ausschließlichen Ausnahme für Einsatzfahrzeuge (im weiteren Sinne) dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar wäre und die Verordnung damit zur ursprünglichen Verordnung einen völlig veränderten Inhalt erhielte, weil in dem vom Fahrverbot betroffenen Bereich nicht einmal mehr Lkw-Fahrten des Ziel- und Quellverkehrs zulässig wären, erweist sich das auf die Aufhebung der gesamten Verordnung gerichtete Begehren des UVS Tirol als zulässig (siehe unten Pkt. 3).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG und Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und 3 B-VG zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG und Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 3 B-VG zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13.482/1993 ausgesprochen, dass es zwar von der Sache her zweifellos gerechtfertigt sein kann, den "Anrainer- und Zustellverkehr" in den von einem Fahrverbot betroffenen Bereichen - dessen sonstige Rechtmäßigkeit vorausgesetzt - auszunehmen. Zusätzlich aber davon auch Fahrten von Lastkraftfahrzeugen mit Standort in diesen Bereichen auszunehmen und gleichzeitig jene von Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten nicht, sei unsachlich. Diese Ansicht hat er etwa in den Erkenntnissen VfSlg. 13.892/1994, 14.169/1995, 15.643/1999, 16.465/2002 bestätigt. 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13.482 aus 1993, ausgesprochen, dass es zwar von der Sache her zweifellos gerechtfertigt sein kann, den "Anrainer- und Zustellverkehr" in den von einem Fahrverbot betroffenen Bereichen - dessen sonstige Rechtmäßigkeit vorausgesetzt - auszunehmen. Zusätzlich aber davon auch Fahrten von Lastkraftfahrzeugen mit Standort in diesen Bereichen auszunehmen und gleichzeitig jene von Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten nicht, sei unsachlich. Diese Ansicht hat er etwa in den Erkenntnissen VfSlg. 13.892 aus 1994,, 14.169 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.465 aus 2002, bestätigt.
Dass Lastkraftfahrzeuge von Unternehmen mit dauerndem - sei es gewerberechtlichem, sei es kraftfahrrechtlichem - Standort im Verbotsbereich nicht dem Fahrverbot unterliegen, kann zulässig sein, soweit dies zum Ausgleich der durch das Fahrverbot bewirkten Standortnachteile erforderlich ist. Es bedeutet aber eine ungerechtfertigte Privilegierung dieser Güterbeförderungsunternehmen, wenn sie durch die Ausnahme vom generellen Fahrverbot berechtigt werden, die vom Verbot betroffenen Straßen für den - den Lastkraftfahrzeugen anderer Güterbeförderungsunternehmen verwehrten - Transit zu benützen (VfSlg. 13.892/1994). Dass Lastkraftfahrzeuge von Unternehmen mit dauerndem - sei es gewerberechtlichem, sei es kraftfahrrechtlichem - Standort im Verbotsbereich nicht dem Fahrverbot unterliegen, kann zulässig sein, soweit dies zum Ausgleich der durch das Fahrverbot bewirkten Standortnachteile erforderlich ist. Es bedeutet aber eine ungerechtfertigte Privilegierung dieser Güterbeförderungsunternehmen, wenn sie durch die Ausnahme vom generellen Fahrverbot berechtigt werden, die vom Verbot betroffenen Straßen für den - den Lastkraftfahrzeugen anderer Güterbeförderungsunternehmen verwehrten - Transit zu benützen (VfSlg. 13.892 aus 1994,).
2.2. Die gleiche Überlegung gilt auch für die vorliegende Verordnung:
Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, zusätzlich zu jener in §2 litc normierten Ausnahme für Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der litb genannten Gebieten dienen, auch eine Ausnahme für Fahrten jener Lastkraftfahrzeuge vorzusehen, die ihren "dauernden Standort" in den näher bezeichneten Bezirken und Gemeinden haben. Dies läuft nämlich darauf hinaus, dass solche Fahrzeuge die betroffene Strecke auch für Transitfahrten benützen dürfen, wohingegen dies Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten verwehrt ist.
Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.169/1995, dessen Gegenstand eine Verordnung bildete, die - wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hervorhob - gerade keine lediglich an einen bestimmten Standort geknüpfte Ausnahmebestimmung, sondern standortunabhängige Ausnahmen für das "Be- und Entladen" vorsah. In Bezug auf diese standortunabhängigen Ausnahmen sprach der Verfassungsgerichtshof aus (siehe Punkt III.3.4. des zitierten Erkenntnisses): Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.169 aus 1995,, dessen Gegenstand eine Verordnung bildete, die - wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hervorhob - gerade keine lediglich an einen bestimmten Standort geknüpfte Ausnahmebestimmung, sondern standortunabhängige Ausnahmen für das "Be- und Entladen" vorsah. In Bezug auf diese standortunabhängigen Ausnahmen sprach der Verfassungsgerichtshof aus (siehe Punkt römisch drei.3.4. des zitierten Erkenntnisses):
"Diese vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus betrachtet
zulässige, weil sachlich gerechtfertigte, ja mit Rücksicht auf die
'Verkehrsbeziehungen und ... Verkehrserfordernisse' gemäß §43 Abs2
StVO 1960 unter Umständen sogar gebotene Ausnahme des Ziel- und
Quellverkehrs im - weiteren - Bereich der ... Straße vom dort
geltenden sektoralen Fahrverbot bedeutet daher gerade keinen 'Gebietsschutz' für bestimmte Frächter."
Die vorliegende standortbezogene Ausnahme bewirkt somit eine durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung jener Frächter, die in anderen Teilen des Bundesgebietes ihren Lkw-Standort haben. Dafür vermag der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.
Die in §2 litb der Verordnung enthaltenen Ausnahmen erweisen sich daher im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes als gesetzwidrig.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist in über Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an die in den Anträgen geäußerten Bedenken gebunden. Ob der von der Ausnahmebestimmung umfasste geographische Bereich sachlich gerechtfertigt vom Verbot ausgenommen ist und die Verordnung sonst entsprechend ihrer gesetzlichen Vorgaben erlassen wurde, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
3. Zum Aufhebungsumfang:
Der Sitz der Gesetzwidrigkeit ist in der Ausnahmebestimmung der litb zu erblicken. Wie oben im Punkt II.1. ausgeführt, stehen die angefochtenen Vorschriften aber in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang, sodass die Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben ist. Der Sitz der Gesetzwidrigkeit ist in der Ausnahmebestimmung der litb zu erblicken. Wie oben im Punkt römisch zwei.1. ausgeführt, stehen die angefochtenen Vorschriften aber in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang, sodass die Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben ist.
4. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnung gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz
B-VG.
Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs ergibt sich aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V364.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010