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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des AsylgerichtshofsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte ursprünglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Februar 2009, Z A6 248.301-0/2008/17E.
Mit Beschluss vom 27. April 2009, U885/09-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Der Einschreiter wurde mit Begleitschreiben darüber informiert, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO sowie §§35, 88a, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
2. Mit am 22. Mai 2009 und am 22. Juni 2009 zur Post gegebenen Schreiben übermittelte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof Anträge auf Fristverlängerung, weil es ihm vor seiner Entlassung aus der Haft nicht möglich sei, "für die Beschwerde einen Anwalt zu nehmen und diesen zu bezahlen".
3. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar. 3. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung vergleiche §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.
Der Antrag auf Fristverlängerung ist daher zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 14.352/1995, 15.182/1998, 16.961/2003). Der Antrag auf Fristverlängerung ist daher zurückzuweisen vergleiche etwa VfSlg. 14.352 aus 1995,, 15.182 aus 1998,, 16.961 aus 2003,).
Schlagworte
VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U885.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010