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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangen des (an den Asylgerichtshof adressierten) Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; keine Unterbrechung dieser Frist durch Einbringung des Antrags bei einer unzuständigen StelleSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem am 14. April 2009 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 3. März 2009 zugestellt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde war an den Asylgerichtshof adressiert und langte bei diesem am 16. April 2009 ein. Der Asylgerichtshof übermittelte den Antrag am 23. April 2009 dem Verfassungsgerichtshof.
2. Gemäß §88a iVm §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144a B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst; nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde vermag diese sechswöchige Beschwerdefrist zu unterbrechen (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). 2. Gemäß §88a in Verbindung mit §82 Abs1 in Verbindung mit §15 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144a B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst; nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde vermag diese sechswöchige Beschwerdefrist zu unterbrechen (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Asylgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. zB VfSlg. 10.724/1985, 14.931/1997). Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Asylgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte vergleiche zB VfSlg. 10.724 aus 1985,, 14.931 aus 1997,).
3. Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. März 2009 begonnen; sie ist am 14. April 2009 abgelaufen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. 3. Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. März 2009 begonnen; sie ist am 14. April 2009 abgelaufen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99; 23.2.1996, B252/96). Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99; 23.2.1996, B252/96).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1188.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010