Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Der angefochtene Bescheid erklärt die Kündigung des Einzelvertrages des beschwerdeführenden Arztes mit der Wiener Gebietskrankenkasse für rechtswirksam.
Mangels Zustimmung des Krankenversicherungsträgers hatte bereits die Berufung des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung. Selbst wenn daher der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, wäre zwar die Rechtskraft der Entscheidung suspendiert, die rechtliche Position des Beschwerdeführers könnte jedoch auch in der für ihn günstigsten Annahme keine andere sein, als sie vor der Erlassung der seine Berufung abweisenden Entscheidung der belangten Behörde gewesen ist.
Überdies keine Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B722.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009