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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens und Aufhebung des Beschlusses betreffend Zurückweisung der Beschwerde als verspätet infolge unverschuldeter Falschangabe des Zustelldatums der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags; Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Zurückweisung des AbtretungsantragsSpruch
I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
II. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, U610/08, wird aufgehoben. römisch zwei. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, U610/08, wird aufgehoben.
III. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch drei. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
IV. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Eingabe vom 7. November 2008, welche am selben Tag zurrömisch eins. 1. Mit Eingabe vom 7. November 2008, welche am selben Tag zur
Post gegeben wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 23. September 2008, Z S8 316.067-2/2008/5E, gemäß Art144a B-VG. Nach Angabe des Beschwerdeführers wurde ihm die Entscheidung am 24. September 2008 zugestellt.
2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. November 2008, U610/08-3, wurde diese Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof von der Richtigkeit der Angabe des Zustelldatums in der Beschwerde ausging.
3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde, stellte der Beschwerdeführer nunmehr den Antrag "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes [...] vom 23.09.2008 zu bewilligen".
Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er seinem Rechtsvertreter als Zustelldatum den 26. September 2008 genannt hätte. Dieses Datum sei von einer Kanzleikraft, die stets einwandfrei und zuverlässig gearbeitet hätte, in das elektronische Fristensystem eingetragen worden. Gemäß der Weisung des Rechtsanwaltes hätte sie das Zustelldatum aber beim AsylGH überprüfen müssen, oder vorsichtshalber das Zustelldatum mit dem Tag nach Erlassung des Erkenntnisses des AsylGH annehmen müssen. Abgelenkt durch einen Telefonanruf sei dies doch nicht geschehen. Die Rechtsanwaltsanwärterin, die dann die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof konzipierte, sei - da ein Vermerk darüber, dass das Zustelldatum überprüft wurde, fehlte - vom 24. September 2008 als Zustelldatum ausgegangen. Dies sei der Tag nach Erlassung des Erkenntnisses des AsylGH. Die Beschwerde wurde sodann gemäß dem Vermerk im Fristenkalender zur Post gegeben. Erst durch die Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei bekannt geworden, dass der Verfassungsgerichtshof eine Fristversäumung angenommen habe und habe der Rechtsvertreter erfahren, dass "seine eigene 'Vorsichtsregel' - mit der die Gefahr der Fristversäumung eigentlich restlos ausgeschlossen werden sollte - [...] ihm buchstäblich 'am Kopf gefallen'" sei.
Ein klärender Anruf beim AsylGH hätte aber nun ergeben, dass die Zustellung des Erkenntnisses am 30. September 2008 erfolgte.
II. 1. Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofs übersandte der AsylGH den Rückschein, aus dem sich das Zustelldatum 30. September 2008 ergibt.römisch zwei. 1. Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofs übersandte der AsylGH den Rückschein, aus dem sich das Zustelldatum 30. September 2008 ergibt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041 aus 1986,, 12.306 aus 1990,), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §146 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG dann gegeben, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VfSlg. 11.267/1987). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zulässig, wenn eine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung tatsächlich versäumt wurde. (vgl. VfSlg. 11.244/1987). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §146 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG dann gegeben, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VfSlg. 11.267 aus 1987,). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zulässig, wenn eine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung tatsächlich versäumt wurde. vergleiche VfSlg. 11.244 aus 1987,).
Da im vorliegenden Fall die beim Verfassungsgerichtshof am 10. November 2008 einlangende Beschwerde vom 7. November 2008 gegen die am 30. September 2008 zugestellte Entscheidung des AsylGH innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, liegt keine Versäumung der Beschwerdefrist vor. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der vorliegende Antrag, der als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet wurde, ist jedoch als Antrag auf Wiederaufnahme zu verstehen. Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO). 3. Der vorliegende Antrag, der als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet wurde, ist jedoch als Antrag auf Wiederaufnahme zu verstehen. Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).
Die unrichtige Angabe des Zustelldatums in der Beschwerde, die - ausgehend von den unter I.3. angeführten Umständen - offenbar auf einem Versehen beruht, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.695/1996). Die unrichtige Angabe des Zustelldatums in der Beschwerde, die - ausgehend von den unter römisch eins.3. angeführten Umständen - offenbar auf einem Versehen beruht, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten vergleiche VfSlg. 14.695 aus 1996,).
Die Verwendung des "richtigen Zustelldatums" in der Beschwerde wäre auch geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können (vgl. VfSlg. 12.451/1990; 14.695/1996). Die Verwendung des "richtigen Zustelldatums" in der Beschwerde wäre auch geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können vergleiche VfSlg. 12.451 aus 1990,; 14.695 aus 1996,).
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Umstände, die zur Falschangabe des Zustelldatums geführt haben, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Angabe des Zustelldatums außer Acht gelassen hat. Der Verfassungsgerichtshof geht daher von einer unverschuldeten Falschangabe aus.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, U610/08, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, U610/08, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben.
III. Zur Beschwerde:römisch drei. Zur Beschwerde:
Die zu U610/08 eingebrachte Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht, weil sie innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist, die mit 30. September 2008 zu laufen begann, erhoben wurde (§73 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG). Die zu U610/08 eingebrachte Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht, weil sie innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist, die mit 30. September 2008 zu laufen begann, erhoben wurde (§73 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
Der Verfassungsgerichthof lehnt jedoch die Behandlung der Beschwerde ab:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Dem AsylGH ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinander gesetzt (vgl. zB VfGH 6.11.2008, U97/08). Dem AsylGH ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinander gesetzt vergleiche zB VfGH 6.11.2008, U97/08).
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Auch soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen insofern berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. VfGH 8.10.2008, U5/08, U48/08). Auch soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen insofern berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat vergleiche VfGH 8.10.2008, U5/08, U48/08).
Im Übrigen handelt es sich bei der Geschäftsverteilung des AsylGH um keine Verordnung, sondern um einen richterlichen Akt (vgl. etwa VfSlg. 11.714/1988, 12.971/1992 sowie 14.189/1995). Im Übrigen handelt es sich bei der Geschäftsverteilung des AsylGH um keine Verordnung, sondern um einen richterlichen Akt vergleiche etwa VfSlg. 11.714 aus 1988,, 12.971 aus 1992, sowie 14.189 aus 1995,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Art144a B-VG - anders als Art144 B -VG die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorsieht.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Abs1 und 2 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U610.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011