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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Dem in der Beschwerdesache 1. des Dkfm. E F und 2. des E C, beide ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C L, ..., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. April 2009, Z ..., (neuerlich) gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Gleichzeitig mit ihrer am 20. August 2009 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, mit dem der Berufung gegen die gemäß §29 Abs1 Vereinsgesetz 2002 iVm Art11 Abs2 EMRK erfolgte behördliche Auflösung des Vereins "Al-Nasr Verein zur Förderung islamischer Jugend" keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG. 1. Gleichzeitig mit ihrer am 20. August 2009 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, mit dem der Berufung gegen die gemäß §29 Abs1 Vereinsgesetz 2002 in Verbindung mit Art11 Abs2 EMRK erfolgte behördliche Auflösung des Vereins "Al-Nasr Verein zur Förderung islamischer Jugend" keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG.
2. Mit Beschluss vom 26. August 2009 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführer ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen seien; sie behaupteten zwar, dass auf Grund der verfügten behördlichen Auflösung des Vereins mit einer Löschung desselben aus dem Zentralen Vereinsregister zu rechnen sei, unterließen es im Übrigen jedoch, darzulegen, weshalb der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde.
3. Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 beantragten die Beschwerdeführer neuerlich, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag wird - neben dem Hinweis darauf, dass der Verein mit der am 26. Mai 2009 erfolgten Eintragung seiner behördlichen Auflösung in das Zentrale Vereinsregister nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sei - angeführt, dass der angefochtene Bescheid durch die erfolgte Eintragung der behördlichen Auflösung des Vereins in das Zentrale Vereinsregister vollzugstauglich sei und nach Ablauf eines Jahres sämtliche diesen Verein betreffenden Eintragungen aus dem Zentralen Vereinsregister gelöscht werden würden, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe sowie kein zwingendes öffentliches Interesse bestehe, das eine Umsetzung des Bescheides gebiete. Des Weiteren wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden, da der Verein bis zur Entscheidung über die Beschwerde unwiederbringlich aus dem Zentralen Vereinsregister gelöscht wäre. Zudem könne der Vereinszweck der Förderung islamischer Jugend nicht erfüllt und damit durch den Verein begünstigte Personen benachteiligt werden. Auch müssten potentielle Spender und Förderer des Vereins abgewiesen werden, was für den Verein einen nicht wieder gutzumachenden Schaden bedeuten würde.
4. Gemäß §85 Abs2 zweiter Satz VfGG ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde oder eines sonst Beteiligten neu zu entscheiden. Dem von den Beschwerdeführern nunmehr relevierten Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung indiziert. Die von ihnen angeführten (abermals nicht konkretisierten) Umstände sind solche, welche ihnen bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten, sodass die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten (vgl. VfGH 14.6.2000, B285/00; 16.12.2004, B1192/04 und 19.9.2005, B570/05). 4. Gemäß §85 Abs2 zweiter Satz VfGG ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde oder eines sonst Beteiligten neu zu entscheiden. Dem von den Beschwerdeführern nunmehr relevierten Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung indiziert. Die von ihnen angeführten (abermals nicht konkretisierten) Umstände sind solche, welche ihnen bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten, sodass die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten vergleiche VfGH 14.6.2000, B285/00; 16.12.2004, B1192/04 und 19.9.2005, B570/05).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B654.2009Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009