RS Vfgh 2009/10/7 G81/09

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Veröffentlicht am 07.10.2009
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art18 Abs1
Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG §1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes betreffend die Festlegung der Verordnung als Instrument zur Feststellung der Eignung eines Vereins zur Ausübung der Sachwalterschaft; kein Missbrauch der Form angesichts der generellen Wirkung der Eignungsfeststellung

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des §1 Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG (VSPBG), BGBl 156/1990 idF BGBl I 92/2006.Keine Verfassungswidrigkeit des §1 Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG (VSPBG), Bundesgesetzblatt 156 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2006,.

"Rechtstypenzwang" für den Gesetzgeber (mit Judikaturhinweisen); jedoch Konstellationen möglich, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit der Gebrauchnahme vom Instrument des Bescheides noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermag.

Kein Missbrauch der Form im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 17137/2004) dadurch, dass der Gesetzgeber wegen der für die Gerichtsbarkeit generellen Bedeutung des Bescheides über die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein die Eignungsfeststellung ausdrücklich auf die Stufe der Verordnung gehoben hat. Angesichts der Wirkung dieser Anerkennung lag die Festlegung der Verordnung als Instrument der Feststellung der Eignung jedenfalls im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.Kein Missbrauch der Form im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 17137 aus 2004,) dadurch, dass der Gesetzgeber wegen der für die Gerichtsbarkeit generellen Bedeutung des Bescheides über die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein die Eignungsfeststellung ausdrücklich auf die Stufe der Verordnung gehoben hat. Angesichts der Wirkung dieser Anerkennung lag die Festlegung der Verordnung als Instrument der Feststellung der Eignung jedenfalls im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, eine solche Verordnung zu erlassen, hat zwar eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips iVm Art144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen; eine solche Bescheiderlassung hat der Gesetzgeber aber allein dadurch, dass er in §1 Abs1 VSPBG für die positive Erledigung eines solchen Antrages das Instrument der Verordnung gewählt hat, nicht ausgeschlossen, weshalb der Norm auch in dieser Hinsicht keine Verfassungswidrigkeit anhaftet.Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, eine solche Verordnung zu erlassen, hat zwar eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen; eine solche Bescheiderlassung hat der Gesetzgeber aber allein dadurch, dass er in §1 Abs1 VSPBG für die positive Erledigung eines solchen Antrages das Instrument der Verordnung gewählt hat, nicht ausgeschlossen, weshalb der Norm auch in dieser Hinsicht keine Verfassungswidrigkeit anhaftet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Sachwalterbestellung, Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G81.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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