TE Vfgh Beschluss 2009/12/1 U568/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2009
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2008 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Schließlich wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 verfügt. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1. Juni 2008 gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Schließlich wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 verfügt.

Die dagegen am 10. November 2008 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 4. Februar 2009 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 12. Mai 2009, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

2. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. Juli 2009, Z E13 402.892-2/2009-10Z, behob dieser gemäß §68 Abs2 AVG seine Entscheidung vom 4. Februar 2009 von Amts wegen, weil in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 4. Februar 2009 "eine falsche Geschäftszahl angeführt wurde und der Verfahrensgang auf Seite 2 des gegenständlichen Erkenntnisses aus einem anderen Erkenntnis herrührte".

Mit einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2009, Z E13 402.892-2/2009-11E, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 21. Juli 2009, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008 neuerlich ab.

3. Der Beschwerdeführer erklärte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 17. November 2009, sich durch die amtswegige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht klaglos gestellt zu erachten. Es sei nämlich "[z]ur gleichen Zeit ... erneut über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008 ... vollinhaltlich negativ entschieden" worden. "Eine derartige Vorgangsweise" kann nach Ansicht des Beschwerdeführers "nicht als Klaglosstellung angesehen werden, zumal das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer die Chance bietet, dass der Verfassungsgerichtshof sich zur Frage äußert, ob in der Verweisung auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung ohne mündliche Verhandlung eine in die Verfassungsrechtssphäre des Beschwerdeführers reichende verfahrensrechtliche Fehlerhaftigkeit zu erblicken ist." Der Beschwerdeführer begehrt "[f]ür den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine Schadlosstellung annehmen sollte, ... ausdrücklich Kostenersatz für die Beschwerde".

4. Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 4. Februar 2009 ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Der Beschwerdeführer ist im Sinne des §86 iVm §88a VfGG klaglos gestellt. Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 16. Juli 2009, Z E13 402.892-2/2009-11E, - deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die er jedoch unterlassen hat - bezweifelt, noch ins Treffen führt, dass mit dieser Entscheidung abermals die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008 abgewiesen wurde und daher sein materielles Beschwerdeziel mit der neuen Entscheidung wieder nicht erreicht ist. 4. Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 4. Februar 2009 ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Der Beschwerdeführer ist im Sinne des §86 in Verbindung mit §88a VfGG klaglos gestellt. Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 16. Juli 2009, Z E13 402.892-2/2009-11E, - deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die er jedoch unterlassen hat - bezweifelt, noch ins Treffen führt, dass mit dieser Entscheidung abermals die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008 abgewiesen wurde und daher sein materielles Beschwerdeziel mit der neuen Entscheidung wieder nicht erreicht ist.

Das Verfahren war daher gemäß §86 iVm §88a VfGG einzustellen. Das Verfahren war daher gemäß §86 in Verbindung mit §88a VfGG einzustellen.

5. Die amtswegige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den belangten Asylgerichtshof stellt eine formelle Klaglosstellung iSd §88 iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen sind. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten. 5. Die amtswegige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den belangten Asylgerichtshof stellt eine formelle Klaglosstellung iSd §88 in Verbindung mit §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen sind. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

6. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U568.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten