TE Vfgh Beschluss 2009/12/1 B486/09

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Veröffentlicht am 01.12.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Geo §58 Abs2
VfGG §18, §19 Abs3 Z2 litc
VfGHGO §46 Abs1
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) heranzuziehen, demzufolge u.a. engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden können. Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) heranzuziehen, demzufolge u.a. engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden können.

Die vorliegende Beschwerde, welche den Anforderungen der Geo. nicht entsprach, wurde gemäß §18 VfGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung dieses Formmangels zurückgestellt. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen.

Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B486.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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