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10 VerfassungsrechtNorm
Geo §58 Abs2Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) heranzuziehen, demzufolge u.a. engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden können. Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) heranzuziehen, demzufolge u.a. engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden können.
Die vorliegende Beschwerde, welche den Anforderungen der Geo. nicht entsprach, wurde gemäß §18 VfGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung dieses Formmangels zurückgestellt. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen.
Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B486.2009Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011