RS Vfgh 2009/12/1 B47/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2009
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
RAO §1b Abs1
UGB §17 ff
  1. RAO § 1b heute
  2. RAO § 1b gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 1b gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  4. RAO § 1b gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  5. RAO § 1b gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000
  1. UGB § 17 heute
  2. UGB § 17 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 17 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. UGB § 17 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.1998

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungs- und Meinungsäußerungsfreiheit durch Versagung der Genehmigung für die Änderung des Firmenwortlauts einer Rechtsanwälte OEG; keine Verfassungswidrigkeit der Beschränkungen der Namensgebung von Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsanwaltsordnung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §1b Abs1 RAO idF BGBl I 164/2005 im Hinblick auf das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Recht auf freie Meinungsäußerung.Keine Bedenken gegen §1b Abs1 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2005, im Hinblick auf das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Der Gesetzgeber trifft einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsanwalts-Gesellschaft an der freien Firmenbildung und dem Interesse der Allgemeinheit daran, wahrheitsgemäß über die Rechtsanwalts-Gesellschaft informiert zu werden. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Firmenbildung bei Rechtsanwalts-Gesellschaften von den allgemeinen Regeln der Firmenbildung in §17 ff UGB abzuweichen, auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung abzustellen und ausschließlich jene Zusätze für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinweisen. Da eine Rechtsanwalts-Gesellschaft durch die in Rede stehende Norm nicht gehindert ist, auf internationale Kooperationen in jeder anderen standesrechtlich zulässigen Weise hinzuweisen, ist ferner nicht erkennbar, dass die bekämpfte Regelung unverhältnismäßig sei.

Vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestrebte Firma den im Gesetz genannten Erfordernissen nicht entspricht, weil es sich bei dem Begriff "Eversheds" weder um einen gemäß §1b Abs1 1. und 2. Satz RAO zulässigen Namen, noch um einen gemäß §1b Abs1 4. Satz RAO zulässigen Sachbestandteil einer Firma handelt. Eine Fantasiebezeichnung ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B47.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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