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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Aufhebung von Bebauungsrichtlinien hinsichtlich der ausnahmslosen Festlegung der Straßenfluchtlinie als zwingende (vordere) Baulinie wegen Nichtberücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Sinne des Burgenländischen Landesentwicklungsprogrammes 1994; Berücksichtigung von Ausnahmen nicht gebotenRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des §3 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pama vom 22.03.06, mit der Bebauungsrichtlinien für den "Bereich Hauptstraße" erlassen werden.
Für die Berücksichtigung der "jeweiligen örtlichen Gegebenheiten" iSd Punktes 3.3. der Anlage A zum Bgld LEP 1994 bei der Erlassung von Bebauungsrichtlinien kommt es auf die typische und charakteristische Orts- und Bebauungsstruktur an. Die Berücksichtigung vereinzelter Ausnahmen und das Vorsehen einer Ausnahmebestimmung für Zubauten sind dabei nicht geboten und würden dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung dieser Strukturen zuwiderlaufen.
Anlassfall B1325/07, B v 03.12.09, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V45.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011