RS Vfgh 2009/12/9 B1476/08

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Veröffentlicht am 09.12.2009
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
DSt 1990 §35, §44, §51 Abs4
RAO §16 Abs1
RL-BA 1977 §9, §10
StPO §427 Abs3
  1. RAO § 16 heute
  2. RAO § 16 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 16 gültig von 01.09.2013 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  4. RAO § 16 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 16 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterschiebens einer nicht getroffenen Honorarvereinbarung und wegen Verletzung der Treuepflicht durch Beantragung einer neuerlichen Bestellung zum Verlassenschaftskurator ohne Auftrag und Wissen der ehemaligen Mandantin

Rechtssatz

Keine Verletzung des Rechts auf "rechtliches Gehör" und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK.

Eigenhändige Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Übernahme durch eine Kanzleiangestellte.

Möglichkeit des Beschuldigten gemäß §51 Abs4 iVm §35 DSt und §427 Abs3 StPO, gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die OBDK zu erheben.Möglichkeit des Beschuldigten gemäß §51 Abs4 in Verbindung mit §35 DSt und §427 Abs3 StPO, gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die OBDK zu erheben.

Der Beschwerdeführer hat von dieser Einspruchsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er kann der belangten Behörde daher nicht vorwerfen, dass er von ihr bei der Berufungsverhandlung nicht gehört worden wäre oder dass ihm in rechtswidriger Weise die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, bei der Berufungsverhandlung Vorbringen, die zu seiner Entlastung geführt hätten, zu erstatten.

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes.

Wenn die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mandantin als "Treuepflichtenverletzung" des Beschwerdeführers bewertet, weil er gegenüber dem Verlassenschaftsgericht die Funktion als Verlassenschaftskurator zur Suche weiterer Erbberechtigter erwirken wollte, ist ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Mandanten endet nicht mit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er hätte erkennen müssen, dass eine weitere Erbensuche ohne Auftrag und Wissen seiner ehemaligen Mandantin gegen seine Treuepflicht ihr gegenüber verstößt, ist der belangten Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, rechtliches Gehör, Zustellung, Klarheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1476.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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