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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Aufnahme in eine Tagesstruktur nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug; willkürliche Ablehnung einer Kostenübernahme allein mit dem Hinweis auf die Kompetenz des Bundes zur KostentragungRechtssatz
Die belangte Behörde verkennt gröblich das Subsidiaritätsprinzip des §3 Abs1 lite Tir RehabilitationsG, welches schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zumindest voraussetzt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass das Land aufgrund seiner Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf dem Gebiet der Sozialbzw Behindertenhilfe Leistungen erbringt, die unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Personenkreis vorrangig vom Bund zu organisieren und zu finanzieren wären, ist kein im Tir RehabilitationsG vorgesehener Abweisungsgrund.
Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ohne Prüfung nach den Bestimmungen des Tir RehabilitationsG allein mit der Begründung abgelehnt hat, die Gewährung von Leistungen, deren Kosten der Bund zu tragen habe, würde "grundsätzlich" abgelehnt, hat sie der Sache nach ihre Gesetzesbindung allein mit dem Hinweis auf einen finanzverfassungsrechtlichen Streit mit dem Bund verneint. Sie hat damit nicht nur gesetzlos gehandelt, sondern auch Willkür geübt.
Schlagworte
Rehabilitation, Strafrecht, Strafvollzug, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B767.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011