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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung der Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthalts; keine hinreichende Berücksichtigung ihrer Interessen am Verbleib im BundesgebietRechtssatz
Keine Berücksichtigung der Auswirkungen einer Ausweisung auf den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin sowie des Umstands, dass der (österreichische) Ehemann zwischenzeitlich verstorben ist und die Beschwerdeführerin sohin das Verlassenschaftsverfahren abzuwickeln hat.
Keine Auseinandersetzung mit der Frage einer Bindung der Beschwerdeführerin zu Österreich durch langjährigen Aufenthalt verbunden mit einem Verlust der Bindungen zu ihrem ursprünglichen Heimatstaat.
Ähnlich B78/10 und B82/10, beide E v 08.06.10: Keine Einbeziehung des jeweiligen Aufenthaltsstatus der beiden minderjährigen Söhne und des Ehemannes (der Ehefrau) in die Interessenabwägung; drohende Trennung von der Kernfamilie.
Weiters B326/08, E v 14.06.10: Keine Auseinandersetzung mit den Folgen der Trennung der Beschwerdeführerin von Ehemann und Kleinkind, keine Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland.
She auch B350/09, E v 02.05.11: Keine Auseinandersetzung mit den Folgen der drohenden Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Kind; alleinige Obsorge der Beschwerdeführerin für das Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
B1644/10, E v 28.02.12: Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführerin die Obsorge für ihre beiden Kinder nicht (mehr) zukommt; aus rechtmäßiger Ehe hervorgehende Kinder ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses (vgl VfSlg 16777/2003); keine Ermittlungen der Behörde, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf die Beziehungen zu ihren (nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden) Kindern und so auch auf das Kindeswohl hat.B1644/10, E v 28.02.12: Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführerin die Obsorge für ihre beiden Kinder nicht (mehr) zukommt; aus rechtmäßiger Ehe hervorgehende Kinder ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses vergleiche VfSlg 16777 aus 2003,); keine Ermittlungen der Behörde, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf die Beziehungen zu ihren (nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden) Kindern und so auch auf das Kindeswohl hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B696.2008Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012