Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangens des an eine unzuständige Stelle (hier: UVS Salzburg) adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung dieser FristSpruch
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf "Verlängerung der Beschwerdefrist" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einem mit "29. Oktober 2009 23:46" datierten, an "Stadt-Salzburg Strafamt" sowie an "cc: pf_405 Uvs" gerichteten Email begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (im "Betreff" des Emails waren die Geschäftszahlen sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Bescheides angegeben). Gleichzeitig beantragte er eine "Verlängerung der Beschwerdefrist". Dieses Schreiben, welches laut Eingangsstempel des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg auf dem Ausdruck dort am 30. Oktober 2009 eingegangen ist, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg am 9. November 2009 zur Post gegeben und auf diesem Wege unter Beilage des anzufechtenden Bescheides dem Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, wo es am 10. November 2009 einlangte.
Nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes legt der Antragsteller ein von ihm unterschriebenes Vermögensbekenntnis vor und gab den Tag der Zustellung des anzufechtenden Bescheides an.
2. Gemäß §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn das Schriftstück richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre in diesem Fall nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10.724/1985, 10.782/1986, 12.805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978). Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn das Schriftstück richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre in diesem Fall nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte vergleiche VfSlg. 10.724 aus 1985,, 10.782 aus 1986,, 12.805 aus 1991,; vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).
3. Den Angaben des Antragstellers zufolge wurde ihm der Bescheid am 17. September 2009 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist begann daher am 17. September 2009 und endete am 29. Oktober 2009, einem Donnerstag. Der Antrag ist erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 10. November 2009 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist, sondern erst am 9. November 2009, an ihn zur Post gegeben worden.
Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
4. Daran vermag auch die auf Aufforderung des Verfassungsgerichthofes abgegebene Stellungnahme des Antragstellers, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, es sei ihm beim UVS mitgeteilt worden, dass sein Antrag umgehend an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet werden würde, damit die Frist noch eingehalten werden könne, nichts zu ändern, da es nur darauf ankommt, ob der Verfahrenshilfeantrag die Beschwerdefrist vor dem Verfassungsgerichtshof unterbrochen hat oder ob dies - wie hier - nicht der Fall ist.
5. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. '35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar. 5. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung vergleiche '35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.
6. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99) und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 14.352/1995, 15.182/1998, 16.961/2003). 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99) und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche etwa VfSlg. 14.352 aus 1995,, 15.182 aus 1998,, 16.961 aus 2003,).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1318.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011