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24 StrafrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des StGB betreffend Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher; Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags im gerichtlichen Verfahren; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslosSpruch
Der Individualantrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem vorliegenden, selbst verfassten Antrag begehrt der gemäß §21 Abs2 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) in der Justizanstalt Garsten im Maßnahmenvollzug angehaltene Einschreiter die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit des Maßnahmenparagrafs §21/2 StGB, im Zusammenhang mit der EMRK". Unter einem beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Individualantrages.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 16.332/2001). 2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg. 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 16.332 aus 2001,).
2.1. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. In diesem Verfahren hatte der Einschreiter die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz vorzutragen, das im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 15.418/1999). 2.1. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. In diesem Verfahren hatte der Einschreiter die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz vorzutragen, das im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar vergleiche zB VfSlg. 15.418 aus 1999,).
2.2. Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor. 2.2. Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786 aus 2000, und 16.772 aus 2002,) nicht vor.
Der vorliegende Individualantrag des Einschreiters war daher schon deshalb mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G283.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011