TE Vfgh Erkenntnis 2010/2/22 B218/09

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StGG Art5
EMRK Art8 Abs2
DSG 2000 §1 Abs2, §17 Abs3, §61 Abs4
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Landeshauptmannes von Tirol betr die A 12 Inntalautobahn, LGBl 86/2006 §3
ImmissionsschutzG-Luft (IG-L) §30 Abs1 Z4
KFG 1967 §134 Abs3
StVO 1960 §100 Abs5b
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
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  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
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  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
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  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 100 heute
  2. StVO 1960 § 100 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  4. StVO 1960 § 100 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  5. StVO 1960 § 100 gültig von 17.05.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  6. StVO 1960 § 100 gültig von 06.10.2015 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 100 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 100 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  9. StVO 1960 § 100 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  10. StVO 1960 § 100 gültig von 01.09.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 100 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  13. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. StVO 1960 § 100 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  16. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2003 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. StVO 1960 § 100 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. StVO 1960 § 100 gültig von 01.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  19. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  20. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2000
  22. StVO 1960 § 100 gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  23. StVO 1960 § 100 gültig von 20.11.1997 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/1997
  24. StVO 1960 § 100 gültig von 01.10.1994 bis 19.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  25. StVO 1960 § 100 gültig von 15.07.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990
  26. StVO 1960 § 100 gültig von 01.03.1989 bis 14.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  27. StVO 1960 § 100 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung auf der A 12 Inntalautobahn mangels Rechtsgrundlage für die der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Geschwindigkeits- und Abstandsmessung; keine gesetzliche Ermächtigung für den Einsatz des hier verwendeten videogestützten Überwachungssystems iSd Datenschutzgesetzes; Datenschutzgesetz für sich genommen keine ausreichende gesetzliche Grundlage; Verwaltungsübertretungen kein Anwendungsfall einer verfassungsgesetzlichen Übergangsbestimmung im Datenschutzgesetz betreffend die Zulässigkeit bestimmter Datenanwendungen bis zu einem Stichtag auch ohne entsprechende Rechtsgrundlage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. Oktober 2008 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§52 lita Z10a und 99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- (120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,- verhängt. Der Beschwerdeführer habe auf einem näher bezeichneten Abschnitt der Autobahn A 12 als Lenker eines Fahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung wurden auf das geeichte Messsystem "SUWO EDV-Service VKS 3.0, A05" gestützt.römisch eins. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. Oktober 2008 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§52 lita Z10a und 99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- (120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,- verhängt. Der Beschwerdeführer habe auf einem näher bezeichneten Abschnitt der Autobahn A 12 als Lenker eines Fahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung wurden auf das geeichte Messsystem "SUWO EDV-Service VKS 3.0, A05" gestützt.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Dezember 2008 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 500,- auf € 250,-, bei Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und die Kosten für das Verfahren vor der Behörde 1. Instanz mit € 25,-

festgesetzt wurden. Der Text des Spruches wurde dahin gehend berichtigt, dass die Strafsanktionsnorm des angefochtenen Bescheides "§99 Abs2c Z. 9 StVO" zu lauten habe.festgesetzt wurden. Der Text des Spruches wurde dahin gehend berichtigt, dass die Strafsanktionsnorm des angefochtenen Bescheides "§99 Abs2c Ziffer 9, StVO" zu lauten habe.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Datenschutz behauptet wird.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- (zuzüglich Verfahrenskosten) verhängt. Der Bescheid greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

1.1. Dieser Eingriff wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. 1.1. Dieser Eingriff wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587 aus 1993, mwN, 15.364 aus 1998,, 15.768 aus 2000,, 16.113 aus 2001,, 16.430 aus 2002,) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

1.2. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsübertretung wurden mit Hilfe eines videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes ("SUWO EDV-Service VKS 3.0, A05") festgestellt.

Im Bescheid der Behörde erster Instanz werden der Vorgang der Geschwindigkeitsmessung und die Funktionsweise des Messgerätes wie folgt beschrieben:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige eines unter Diensteid stehenden Beamten der Landesverkehrsabteilung Tirol [...], die aufgrund einer Videoaufzeichnung erstattet worden ist. ...

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein geeichtes Messgerät der Type VKS 3.0.

Das Fahrzeug wird mit drei Videokameras auf einem Videorecorder aufgezeichnet, wobei die Messung mit einem Zeitmessgerät auf eine Messkonstante von 50 Metern durchgeführt wird. Die Messergebnisse resultieren aus diesem Zeit/Weg-Zusammenhang.

Die gesamte Messeinheit besteht aus einer Telebereichs-, einer Messbereichs- und einer Identifikationskamera. Alle drei Kameras werden von einer zentralen Steuereinheit geleitet.

Diese setzt sich aus zwei Bildschirmen, einem Videorecorder, einem Computer mit integriertem Zeitmessgerät zusammen. Die Telebereichs- und Messbereichskameras sind auf einer, die Autobahn überquerenden Brücke/Überführung montiert, wobei der Bildausschnitt durch den jeweiligen Zoombereich der Kameras bestimmt wird. Die Telekamera ermöglicht die Beobachtung des ankommenden Verkehrs auf eine Entfernung von ca. 800 Meter.

Die Messbereichskamera erfasst nur jenen Ausschnitt auf der Überholspur, auf dem die Fahrzeuge die markierte Wegstrecke von 50 Metern zurücklegen.

Die Identifikationskamera ist an der Mittelleitschiene unterhalb der Brücke montiert und ermöglicht eine Großaufnahme von Fahrzeugen (und deren Kennzeichen), die den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben.

Der Überwachungsbereich von 50 Metern ist durch Farbmarkierungen quer über die Fahrbahn gekennzeichnet. Die zentrale Steuereinheit befindet sich abseits der Autobahn in einem Dienstfahrzeug.

Auswertung der Geschwindigkeit:

Durch die Telekamera wird der Verkehr großräumig beobachtet. Dies ermöglicht eine Beobachtung aller Fahrzeuge und somit eine Auslese jener, deren Nichteinhalten der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die geltende Rechtsordnung gedeckt ist.

Die Bestimmung eines Fahrzeuges mit dem Verdacht auf Nichteinhalten geltender Geschwindigkeitsbeschränkungen erfolgt zunächst aufgrund einer subjektiven Einschätzung durch den Beamten, der das Gerät bedient. Sowohl der Zeitpunkt des Eintrittes als auch jener, zu dem das Fahrzeug den Messbereich (50 Meter) verlässt, wird festgehalten und daraus seine Fahrgeschwindigkeit errechnet."

1.3. Mit dem im vorliegenden Fall eingesetzten videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät werden somit Videoaufnahmen all jener Fahrzeuge gemacht, die im Zeitpunkt der Messung den betreffenden Fahrbahnabschnitt passieren, wobei - von den zwei weiteren Kameras - die Fahrzeugkategorie und auch etwaige Aufschriften auf den Fahrzeugen (zB die Namen natürlicher oder juristischer Personen, Markenzeichen usw.) und insbesondere auch das Kennzeichen der Fahrzeuge aufgenommen werden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuginsassen (je nach Qualität der Kameras und der Einstellwinkel) erkennbar sind. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät basiert sohin auf der Ermittlung und Speicherung personenbezogener Daten. Auf Grund der unter Punkt II.1.2. dargestellten Funktionsweise des Geschwindigkeits- und Abstandmessgerätes wird davon ausgegangen, dass dabei zunächst die Daten aller Verkehrsteilnehmer gespeichert werden, unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht. 1.3. Mit dem im vorliegenden Fall eingesetzten videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät werden somit Videoaufnahmen all jener Fahrzeuge gemacht, die im Zeitpunkt der Messung den betreffenden Fahrbahnabschnitt passieren, wobei - von den zwei weiteren Kameras - die Fahrzeugkategorie und auch etwaige Aufschriften auf den Fahrzeugen (zB die Namen natürlicher oder juristischer Personen, Markenzeichen usw.) und insbesondere auch das Kennzeichen der Fahrzeuge aufgenommen werden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuginsassen (je nach Qualität der Kameras und der Einstellwinkel) erkennbar sind. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät basiert sohin auf der Ermittlung und Speicherung personenbezogener Daten. Auf Grund der unter Punkt römisch zwei.1.2. dargestellten Funktionsweise des Geschwindigkeits- und Abstandmessgerätes wird davon ausgegangen, dass dabei zunächst die Daten aller Verkehrsteilnehmer gespeichert werden, unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht.

1.4. Für die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Eingriffen in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, die sich auf die Verwendung personenbezogener Daten stützen, gelten die Bedingungen des §1 Abs2 DSG 2000 sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des §1 Abs2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.369/2001). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach §1 Abs2 DSG 2000 eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden. 1.4. Für die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Eingriffen in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, die sich auf die Verwendung personenbezogener Daten stützen, gelten die Bedingungen des §1 Abs2 DSG 2000 sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des §1 Abs2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist vergleiche VfSlg. 16.369 aus 2001,). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach §1 Abs2 DSG 2000 eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden.

1.5. Weder die StVO noch das Verwaltungsstrafgesetz oder auch das Kraftfahrgesetz (im Folgenden: KFG) enthielten jedoch in den für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Fassungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 zum Einsatz entsprechender videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmesssysteme. §100 Abs5b StVO, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 52/2005, regelt allein den Einsatz automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme für die Feststellung der Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit. In §134 Abs3 KFG, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 6/2008, ist lediglich allgemein davon die Rede, dass Geschwindigkeitsübertretungen "mit Messgeräten" festgestellt werden können. Daneben lässt sich auch aus den Regelungen der StVO betreffend die Zuständigkeit und die Aufgaben der Straßenpolizeibehörden ("Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften", vgl. insb. §94b Abs1 lita StVO, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 92/1998) in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten aus dem 2. Abschnitt des DSG 2000 (s. insb. §§6, 7, 8 DSG 2000) keine Ermächtigung zum Einsatz eines solchen videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmesssystems ableiten. 1.5. Weder die StVO noch das Verwaltungsstrafgesetz oder auch das Kraftfahrgesetz (im Folgenden: KFG) enthielten jedoch in den für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Fassungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 zum Einsatz entsprechender videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmesssysteme. §100 Abs5b StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2005,, regelt allein den Einsatz automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme für die Feststellung der Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit. In §134 Abs3 KFG, Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2008,, ist lediglich allgemein davon die Rede, dass Geschwindigkeitsübertretungen "mit Messgeräten" festgestellt werden können. Daneben lässt sich auch aus den Regelungen der StVO betreffend die Zuständigkeit und die Aufgaben der Straßenpolizeibehörden ("Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften", vergleiche insb. §94b Abs1 lita StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 1998,) in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten aus dem 2. Abschnitt des DSG 2000 (s. insb. §§6, 7, 8 DSG 2000) keine Ermächtigung zum Einsatz eines solchen videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmesssystems ableiten.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.146/2007 (Section Control) fest, dass sich aus den Regelungen der StVO betreffend Zuständigkeiten und Aufgaben der Straßenpolizeibehörden, sowie aus den im 2. Abschnitt des DSG 2000 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten lediglich die "näheren Grenzen der rechtlichen Ermächtigung" zur Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ergeben können. Diese können daher eine fehlende gesetzliche Ermächtigung im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 nicht ersetzen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.146 aus 2007, (Section Control) fest, dass sich aus den Regelungen der StVO betreffend Zuständigkeiten und Aufgaben der Straßenpolizeibehörden, sowie aus den im 2. Abschnitt des DSG 2000 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten lediglich die "näheren Grenzen der rechtlichen Ermächtigung" zur Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ergeben können. Diese können daher eine fehlende gesetzliche Ermächtigung im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 nicht ersetzen.

1.6. Das Erfordernis einer - über das DSG 2000 hinausgehenden - gesetzlichen Ermächtigung für die Datenanwendung wird durch die Verfassungsbestimmung des §61 Abs4 DSG 2000 bestätigt, wonach Datenanwendungen, "die für die in §17 Abs3 genannten Zwecke notwendig sind", bis 31. Dezember 2007 auch ohne eine dem §1 Abs2 DSG 2000 entsprechende Rechtsgrundlage erfolgen konnten. Diese Bestimmung wäre überflüssig, würden bereits die Bestimmungen des DSG 2000 für sich genommen (allenfalls in Verbindung mit materiengesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften) eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 bilden.

Beim Einsatz des videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes zum Zweck der Verkehrsüberwachung handelt es sich aber auch um keinen Anwendungsfall der Verfassungsbestimmung des §61 Abs4 DSG 2000. Die Übergangsregelung bezieht sich u.a. auf jene Datenanwendungen, die "für Zwecke ... der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten" von der Meldepflicht ausgenommen sind (§17 Abs3 Z5 DSG 2000), "soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist." Nach den Erläuterungen zu §17 Abs3 DSG 2000 sollten nur jene Datenanwendungen ausgenommen werden, bei welchen die Nichtmeldung auf Grund der konkreten Zweckbestimmung der einzelnen Datenanwendung notwendig ist. Daraus erhellt, dass mit "Straftaten" Taten, die durch das Strafrecht im Sinne des Art10 Abs1 Z6 B-VG mit Strafe bedroht sind, nicht aber Verwaltungsübertretungen gemeint sein können.

1.7. Da die Geschwindigkeitsmessung, die die Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers bildete, sohin ohne gesetzliche Grundlage im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 durchgeführt worden ist, entbehrt der angefochtene Bescheid insofern ebenfalls der Rechtsgrundlage (vgl. VfGH 9.12.2008, B1944/07). 1.7. Da die Geschwindigkeitsmessung, die die Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers bildete, sohin ohne gesetzliche Grundlage im Sinne des §1 Abs2 DSG 2000 durchgeführt worden ist, entbehrt der angefochtene Bescheid insofern ebenfalls der Rechtsgrundlage vergleiche VfGH 9.12.2008, B1944/07).

2. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-

enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Datenschutz, Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B218.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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