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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung von Grundflächen in Verkehrsfläche sowie der Verordnung über die Erklärung des neu vermessenen Grundstücks zum öffentlichen Interessentenweg; kein Änderungsanlass im Sinne des Stmk Raumordnungsgesetzes 1974, keine Orientierung an den VerkehrsbedürfnissenRechtssatz
Aufhebung der "Änderung Nr 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0 'Rauchegg - Verkehrsfläche'" der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18.10.05.
Es bestand kein Änderungsanlass iSd §30 Abs3 Stmk RaumOG 1974. Vielmehr waren faktische Schwierigkeiten bei der Benützung eines Servitutsweges als Folge eines Nachbarschaftskonfliktes Anlass für die Flächenwidmungsplanänderung. Zufahrt spätestens seit Rechtskraft eines zivilgerichtlichen Urteils rechtlich gesichert. Die vorgenommene Verkehrsflächenwidmung wäre dafür auch zu schmal und ohne den Servitutsweg nicht ausreichend gewesen.
Weiters Aufhebung der das neu vermessene Grundstück 1408/2, KG Stögersdorf, als öffentlichen Interessentenweg erklärenden Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15.11.05 wegen fehlender Orientierung an den "Verkehrsbedürfnissen" iSd Stmk LStVG 1964.
Anlassfall B1212/07, E v 05.03.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Straßenverwaltung, InteressentenwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V94.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011