TE Vfgh Erkenntnis 2010/3/5 B1212/07

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Veröffentlicht am 05.03.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mooskirchen erteilterömisch eins. 1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mooskirchen erteilte

den Bauwerbern mit Bescheid vom 14. März 1982, Z3/1982, die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 1416, EZ 512, KG Stögersdorf, mit einem Grenzabstand von 5 m. Im Jahr 2004 stellte die Baubehörde fest, dass der kürzeste Abstand des nordöstlichen Hausecks des Wohnhauses von der Grundgrenze 2,66 m und der kürzeste Abstand des nordwestlichen Hausecks zur Grundgrenze 2,73 m betragen. Da die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 28. April 2005 gemäß §41 Abs3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz), LGBl. 59, den Auftrag, das Wohnhaus binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Dagegen erhoben die Verpflichteten Berufung, die mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 15. Februar 2006 ab.den Bauwerbern mit Bescheid vom 14. März 1982, Z3/1982, die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 1416, EZ 512, KG Stögersdorf, mit einem Grenzabstand von 5 m. Im Jahr 2004 stellte die Baubehörde fest, dass der kürzeste Abstand des nordöstlichen Hausecks des Wohnhauses von der Grundgrenze 2,66 m und der kürzeste Abstand des nordwestlichen Hausecks zur Grundgrenze 2,73 m betragen. Da die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 28. April 2005 gemäß §41 Abs3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz), Landesgesetzblatt 59, den Auftrag, das Wohnhaus binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Dagegen erhoben die Verpflichteten Berufung, die mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 15. Februar 2006 ab.

In seiner Sitzung vom 18. Oktober 2005 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen sowohl die Änderung Nr. 3.10 "Rauchegg - Verkehrsfläche" im Flächenwidmungsplan 3.0 (Ausweisung von "Teilflächen der Grundstücke 1416 und 1408 KG. Stögersdorf, in einem Gesamtausmaß von ca. 145 m2, welche derzeit dem Bauland der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,4 zugeordnet sind, [...] nunmehr als Verkehrsfläche [...]") als auch die Übernahme der Verkehrsfläche in das öffentliche Gut.

Am 15. November 2005 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen gemäß §7 Abs1 Z5 und §8 Abs3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Teilflächen der Grundstücke 1408 und 1416 (als neu vermessenes Grundstück 1408/2), jeweils KG Stögersdorf, zum öffentlichen Interessentenweg zu erklären.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 suchten die Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung für das "Wohnhaus in Abänderung Bewilligung 3/1982 - Grenzabstände (Situierung des Gebäudes)" auf dem Grundstück 1416, KG Stögersdorf, an, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mooskirchen vom 4. Juli 2006, Z12/2006-4, erteilt wurde. Mit Schreiben vom 18. April 2006 suchten die Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung für das "Wohnhaus in Abänderung Bewilligung 3 aus 1982, - Grenzabstände (Situierung des Gebäudes)" auf dem Grundstück 1416, KG Stögersdorf, an, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mooskirchen vom 4. Juli 2006, Z12/2006-4, erteilt wurde.

2. Die vom Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen mit Bescheid vom 30. November 2006 ab.

3. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung gab die Steiermärkische Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

4. Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungs- und Verordnungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

6. Auch die Marktgemeinde Mooskirchen und die mitbeteiligten Bauwerber erstatteten jeweils Äußerungen und legten weitere Unterlagen vor.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der "Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0 'Rauchegg - Verkehrsfläche'" der Marktgemeinde Mooskirchen, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. November 2005, und der Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der "[d]as neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2, KG 63365 Stögersdorf [...] als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wird, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005, ein. Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2010, V94-95/09-7, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der "Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0 'Rauchegg - Verkehrsfläche'" der Marktgemeinde Mooskirchen, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. November 2005, und der Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der "[d]as neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2, KG 63365 Stögersdorf [...] als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wird, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005, ein. Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2010, V94-95/09-7, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1212.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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