TE Vfgh Erkenntnis 2010/2/24 V94/09 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk RaumOG 1974 §30 Abs3
Stmk LStVG 1964 §7 Abs1 Z5, §8 Abs3
Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg - Verkehrsfläche" der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18.10.05
Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15.11.05 betr Erklärung eines Grundstücks zum öffentlichen Interessentenweg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung von Grundflächen in Verkehrsfläche sowie der Verordnung über die Erklärung des neu vermessenen Grundstücks zum öffentlichen Interessentenweg; kein Änderungsanlass im Sinne des Stmk Raumordnungsgesetzes 1974, keine Orientierung an den Verkehrsbedürfnissen

Spruch

I. 1. Die "Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0römisch eins. 1. Die "Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0

'Rauchegg - Verkehrsfläche'" der Marktgemeinde Mooskirchen, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. November 2005, und

2. die Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der "[d]as neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2, KG 63365 Stögersdorf [...] als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wird, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.römisch zwei. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1212/07römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1212/07

protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mooskirchen erteilte den Bauwerbern mit Bescheid vom 14. März 1982, Z3/1982, die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 1416, EZ 512, KG Stögersdorf, mit einem Grenzabstand von 5 m. Im Jahr 2004 stellte die Baubehörde fest, dass der kürzeste Abstand des nordöstlichen Hausecks des Wohnhauses von der Grundgrenze 2,66 m und der kürzeste Abstand des nordwestlichen Hausecks zur Grundgrenze 2,73 m betragen. Da die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 28. April 2005 gemäß §41 Abs3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. 59, den Auftrag, das Wohnhaus binnen dreier Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Dagegen erhoben die Verpflichteten Berufung, die mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 15. Februar 2006 ab. 1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mooskirchen erteilte den Bauwerbern mit Bescheid vom 14. März 1982, Z3/1982, die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 1416, EZ 512, KG Stögersdorf, mit einem Grenzabstand von 5 m. Im Jahr 2004 stellte die Baubehörde fest, dass der kürzeste Abstand des nordöstlichen Hausecks des Wohnhauses von der Grundgrenze 2,66 m und der kürzeste Abstand des nordwestlichen Hausecks zur Grundgrenze 2,73 m betragen. Da die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 28. April 2005 gemäß §41 Abs3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG), Landesgesetzblatt 59, den Auftrag, das Wohnhaus binnen dreier Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Dagegen erhoben die Verpflichteten Berufung, die mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 15. Februar 2006 ab.

In seiner Sitzung vom 18. Oktober 2005 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen sowohl die Änderung Nr. 3.10 "Rauchegg - Verkehrsfläche" im Flächenwidmungsplan 3.0 (Ausweisung von "Teilflächen der Grundstücke 1416 und 1408 KG. Stögersdorf, in einem Gesamtausmaß von ca. 145 m2, welche derzeit dem Bauland der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,4 zugeordnet sind, [...] nunmehr als Verkehrsfläche [...]") als auch die Übernahme der Verkehrsfläche in das öffentliche Gut.

Am 15. November 2005 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen gemäß §7 Abs1 Z5 und §8 Abs3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (in der Folge: Stmk. LStVG 1964), Teilflächen der Grundstücke 1408 und 1416 (als neu vermessenes Grundstück 1408/2), jeweils KG Stögersdorf, zum öffentlichen Interessentenweg zu erklären.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 suchten die Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung für das "Wohnhaus in Abänderung Bewilligung 3/1982 - Grenzabstände (Situierung des Gebäudes)" auf dem Grundstück 1416, KG Stögersdorf, an, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mooskirchen vom 4. Juli 2006, Z12/2006-4, erteilt wurde. Mit Schreiben vom 18. April 2006 suchten die Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung für das "Wohnhaus in Abänderung Bewilligung 3 aus 1982, - Grenzabstände (Situierung des Gebäudes)" auf dem Grundstück 1416, KG Stögersdorf, an, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mooskirchen vom 4. Juli 2006, Z12/2006-4, erteilt wurde.

2. Die vom Nachbarn und Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen mit Bescheid vom 30. November 2006 ab.

3. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung gab die Steiermärkische Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 23. September 2009 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der "Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0 'Rauchegg - Verkehrsfläche'" der Marktgemeinde Mooskirchen, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. November 2005, und der Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der "[d]as neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2, KG 63365 Stögersdorf [...] als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wird, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 23. September 2009 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der "Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0 'Rauchegg - Verkehrsfläche'" der Marktgemeinde Mooskirchen, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. November 2005, und der Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der "[d]as neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2, KG 63365 Stögersdorf [...] als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wird, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005, von Amts wegen zu prüfen.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei seiner Entscheidung darüber die in Prüfung gezogenen Verordnungen anzuwenden hätte.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungen folgende Bedenken:

"§5 Abs1 Z6 Stmk. BauG setzt für Grundflächen, die als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet sein sollen, (unter anderem) eine rechtlich gesicherte Zufahrt voraus.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Änderung Nr. 3.10 'Rauchegg - Verkehrsfläche' im Flächenwidmungsplan 3.0 der Marktgemeinde Mooskirchen das Bedenken, dass diese Verordnung §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 insofern zu widersprechen scheint, als keine der dort normierten Änderungsvoraussetzungen vorliegen dürfte.

Vielmehr dürfte - den Angaben der belangten Behörde und der Marktgemeinde Mooskirchen folgend - der zwischen den Eigentümern der Grundstücke 1416 und 1426/2, je KG Stögersdorf, seit Jahren bestehende Konflikt Anlass für die vorgenommene Änderung des Flächenwidmungsplanes gewesen sein.

Die vorgelegten Verwaltungsakten legen zudem den Schluss nahe, dass zum Grundstück 1416, KG Stögersdorf, ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg bestehen dürfte, der über das Grundstück 1426/2, KG Stögersdorf, zu verlaufen scheint (vgl. Punkt 8 des Übergabsvertrages Z6601/1981 vom 27. November 1981, den Dienstbarkeitsvertrag vom 13. Jänner 1982 und das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. März 2005, 1 R 36/05 d). Dieser Servitutsweg dürfte eine rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche iSd §5 Abs1 Z6 Stmk. BauG zum Grundstück 1416, KG Stögersdorf, darstellen. An dieser Tatsache dürfte sich seit der Widmung der Grundstücke 1416 und 1408, KG Stögersdorf, als 'Dorfgebiet' nichts geändert haben. Faktische Schwierigkeiten bei der Benützung des Servitutsweges dürften auch keine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen iSd §30 Abs3 lita Stmk. ROG 1974 darstellen. Die vorgelegten Verwaltungsakten legen zudem den Schluss nahe, dass zum Grundstück 1416, KG Stögersdorf, ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg bestehen dürfte, der über das Grundstück 1426/2, KG Stögersdorf, zu verlaufen scheint vergleiche Punkt 8 des Übergabsvertrages Z6601/1981 vom 27. November 1981, den Dienstbarkeitsvertrag vom 13. Jänner 1982 und das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. März 2005, 1 R 36/05 d). Dieser Servitutsweg dürfte eine rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche iSd §5 Abs1 Z6 Stmk. BauG zum Grundstück 1416, KG Stögersdorf, darstellen. An dieser Tatsache dürfte sich seit der Widmung der Grundstücke 1416 und 1408, KG Stögersdorf, als 'Dorfgebiet' nichts geändert haben. Faktische Schwierigkeiten bei der Benützung des Servitutsweges dürften auch keine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen iSd §30 Abs3 lita Stmk. ROG 1974 darstellen.

[...] Außerdem sind beim Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken gegen die Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der das neu vermessene Grundstück 1408/2, KG Stögersdorf, als öffentlicher Interessentenweg erklärt wird, entstanden:

Sollte sich die Umwidmung von Teilflächen der Grundstücke 1408 und 1416 von 'Dorfgebiet' in 'Verkehrsfläche' als gesetzwidrig erweisen, so dürfte dies auch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung betreffend die Erklärung zum öffentlichen Interessentenweg bewirken.

Dazu kommt das weitere Bedenken, dass sich die Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der das neu vermessene Grundstück 1408/2, KG Stögersdorf, als öffentlicher Interessentenweg erklärt wird, nicht an den 'Verkehrsbedürfnissen' iSd Stmk. LStVG 1964 orientieren dürfte.

Vielmehr besteht der Anschein, dass die[se ...] Verordnung im Hinblick auf §13 Abs13 Stmk. BauG erlassen worden sein dürfte, da gemäß dieser Ausnahmebestimmung die Abstandsregelungen des §13 Abs1 bis 12 leg.cit. nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Mit der Erlassung der Verordnung dürfte die Möglichkeit geschaffen worden sein, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen."

2. Die Steiermärkische Landesregierung legte die bereits der Beschwerde beigelegten Unterlagen vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

Auszugsweise lautet ihre Äußerung wie folgt (Hervorhebungen nicht übernommen):

"[...] Prüfung der Verordnung Änderung Nr. 3.10 im FWP 3.0 'Rauchegg-Verkehrsflächen'

[...]

Im Rahmen der Änderung Nr. 3.10 'Rauchegg - Verkehrsfläche' im Flächenwidmungsplan 3.0 der Marktgemeinde Mooskirchen hat die von der Gemeinde durchgeführte Grundlagenforschung ergeben, dass der nördliche Teilbereich des Grundstückes Nr. 1408 (nunmehr 1408/2) de facto als zugängliche und befahrbare, nicht abgezäunte Verkehrsfläche genutzt wird. Diese Abgrenzung zwischen Verkehrsfläche und tatsächlich genutztem Bauplatz sei auch in der Natur erkennbar gewesen, da sich eine Zaunanlage an der Nutzungsgrenze befunden habe.

Im Bereich der Verkehrsfläche befinde sich außerdem ein 'Marterl', welches öffentlich zugänglich werden sollte.

Weiters wurde im Rahmen der Grundlagenforschung festgehalten, dass das Grundstück Nr. 1416 der KG Stögersdorf lediglich über einen Privatweg erschlossen war und kein direkter Anschluss an das öffentliche Gut bestanden hat. Argumentiert wurde ferner damit, dass ein Anschluss an das öffentliche Gut im öffentlichen Interesse angestrebt werde, damit das Grundstück Nr. 1416 auch für 'fremde Personen' erreichbar sei. In der Einwendungsbehandlung bezüglich der Einwendung des Beschwerdeführers wurde auch vom Gemeinderat vorgebracht, dass das Grundstück Nr. 1416 nicht mehr über den Servitutsweg erreichbar ist, eine privatrechtliche Vereinbarung über den Servitutsweg nicht über eine Verordnung der Gemeinde geregelt werden kann, letzterer nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers des Grundstücks Nr. 1416 liegt, und daher auch die Erreichbarkeit für Einsatzfälle langfristig sicherzustellen ist. Andere Einwendungen waren im Zuge der Anhörung nicht erhoben worden. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen hat ggst. Änderung Nr. 3.10 am 18.10.2005 beschlossen. Diese wurde durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18.10.2005 bis 3.11.2005 kundgemacht und ist am 3.11.2005 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 8.11.2005 - eingelangt am 8.11.2005 hat die Marktgemeinde Mooskirchen ggst. Verordnung zur Prüfung gem. §100 der Stmk. GemO vorgelegt.

Aus Anlass der Verordnungsprüfung dieser Flächenwidmungsplan-Änderung hat auch die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde die behaupteten, wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen akzeptiert.

Die bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Grundeigentümern der Grundstücke Nr. 1416 und 1426/2, beide KG Stögersdorf - in diesem Zusammenhang wird auf das zivilgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Nutzung des auf dem Grundstück Nr. 1426/2 lastenden Servitutsweges verwiesen - ließen befürchten, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt für das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1416 nicht mehr gewährleistet ist. Vor allem war auch zu befürchten, dass eine rechtlich[...] gesicherte Zufahrt künftig in äußerst eingeschränktem Maße und dies nur für den Grundstückseigentümer des Grundstücks Nr. 1416 selbst, nicht aber für Besucher und öffentliche Zwecke zuerkannt werde.

Tatsächlich bestand zum damaligen Zeitpunkt auch keine unmittelbare Anbindung an das öffentliche Gut, da der auf Grundstück Nr. 1426/2 lastende Servitutsweg schließlich auch über ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück mit der Nummer 1408 der KG Stögersdorf führte.

Zum Zeitpunkt der Ausweisung des Grundstückes Nr. 1416 als Dorfgebiet war der Gemeinde nicht bekannt, dass die bisher geübte Zufahrt auf dem bestehenden Weg (Grundstück Nr. 1426/2), welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, von diesem in weiterer Folge streitig gemacht wird. Somit trat ab diesem Zeitpunkt ein Umstand auf, der als wesentlich geänderte Planungsvoraussetzungen zu werten war und somit die Durchführung der Flächenwidmungsplan-Änderung 3.10 rechtfertigte.

Eine andere Möglichkeit der Zufahrt zum Wohnobjekt auf Grundstück Nr. 1416 als über die mit der Flächenwidmungsplanänderung 3.10 festgelegten Verkehrsfläche bestand nicht. Nicht unerwähnt sollte in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass der Eigentümer von Grundstück Nr. 1408 keinen Einwand gegen die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 erhoben hatte, obwohl mit dieser ein Teil seines Grundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche gewidmet wurde.

[...] Prüfung der Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der 'das neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2,

KG 63365 Stögersdorf als öffentlicher Interessentenweg erklärt' wird.

Von Seiten der Fachabteilung 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständiger Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten des Stmk. Landesstrassenverwaltungsgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

Gem. §100 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F. sind Gemeinden verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Eine interne Nachforschung hat ergeben, dass die Marktgemeinde Mooskirchen die gegenständliche Verordnung nicht zur Prüfung an die Steiermärkische Landesregierung/Fachabteilung 18E übermittelt hat, obwohl sie hierzu gemäß §100 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 verpflichtet gewesen wäre. Inhaltlich kann daher keine Stellungnahme abgegeben werden.

[...]

Aufgrund der nunmehrigen Kenntnis dieser Verordnung wurde die Marktgemeinde Mooskirchen bereits aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der nachträglichen Prüfung vorzulegen. Eine inhaltliche Prüfung kann daher erst nach Abgabe dieser Stellungnahme erfolgen. Da es sich bei der Prüfung gemäß §100 Gemeindeordnung um eine nachfolgende rechtliche Prüfung handelt und für die Nichtvorlage an die Aufsichtsbehörde keine Sanktionen vorgesehen sind ist zunächst davon auszugehen, dass die Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt aufrecht und rechtswirksam ist."

3. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mooskirchen erstattete keine Äußerung.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass die zu B1212/07 protokollierte Beschwerde zulässig ist und dass die in Prüfung gezogenen Verordnungen bei der Behandlung der Beschwerde präjudiziell sind, haben sich als zutreffend erwiesen.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluss gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungen geäußerten Bedenken treffen zu:

2.1.1. Gegen die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg - Verkehrsfläche" hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass für diese kein Änderungsanlass iSd §30 Abs3 des Gesetzes vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 - in der Folge: Stmk. ROG 1974) vorgelegen hat, sondern dass der bestehende Nachbarschaftskonflikt und faktische Schwierigkeiten bei der Benützung des Servitutsweges Anlass für die Änderung waren.

2.1.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung - abgesehen von den bereits im Prüfungsbeschluss wiedergegebenen Erläuterungen und der Stellungnahme des örtlichen Raumplaners zur Einwendung des nunmehrigen Beschwerdeführers im Anlassverfahren - ausgeführt, dass - nach der Grundlagenforschung für die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg - Verkehrsfläche" - das nunmehrige Grundstück 1408/2, KG Stögersdorf, de facto als zugängliche und befahrbare, nicht abgezäunte Verkehrsfläche genutzt werde, was auch in der Natur erkennbar sei. Die zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern der Grundstücke 1416 und 1426/2, beide KG Stögersdorf, hätten befürchten lassen, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt für das Wohnhaus auf dem erstgenannten Grundstück nicht mehr oder nur in sehr eingeschränktem Maße (nicht für Besucher und öffentliche Zwecke) gewährleistet sei. Die wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen seien ab dem Zeitpunkt gegeben gewesen, in dem der nunmehrige Beschwerdeführer im Anlassverfahren die Zufahrt auf dem bestehenden Weg streitig gemacht habe. Eine andere Möglichkeit der Zufahrt zum Wohnobjekt auf dem Grundstück 1416, KG Stögersdorf, als über die mit der in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplanänderung 3.10 festgelegten Verkehrsfläche habe nicht bestanden.

2.1.3. Mit dieser Argumentation bestätigt die Steiermärkische Landesregierung allerdings nur das im Prüfungsbeschluss gehegte Bedenken: Es waren tatsächlich faktische Schwierigkeiten bei der Benützung des Servitutsweges als Folge des Konfliktes zwischen den Eigentümern der Grundstücke 1416 und 1426/2, beide KG Stögersdorf, Anlass für die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg-Verkehrsfläche", denn rechtlich ist die Zufahrt zum Grundstück 1416, KG Stögersdorf, spätestens seit der Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. März 2005, 1 R 36/05 d, iSd §5 Abs1 Z6 Stmk. BauG gesichert. Die vorgenommene Verkehrsflächenwidmung wäre dafür ohnedies zu schmal und ohne den Servitutsweg nicht ausreichend gewesen. Für die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg-Verkehrsfläche" der Marktgemeinde Mooskirchen bestand somit kein Änderungsanlass iSd §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 (vgl. auch §30 Abs1 leg.cit., nach dem die örtliche Raumplanung nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen ist); sie war daher als gesetzwidrig aufzuheben. 2.1.3. Mit dieser Argumentation bestätigt die Steiermärkische Landesregierung allerdings nur das im Prüfungsbeschluss gehegte Bedenken: Es waren tatsächlich faktische Schwierigkeiten bei der Benützung des Servitutsweges als Folge des Konfliktes zwischen den Eigentümern der Grundstücke 1416 und 1426/2, beide KG Stögersdorf, Anlass für die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg-Verkehrsfläche", denn rechtlich ist die Zufahrt zum Grundstück 1416, KG Stögersdorf, spätestens seit der Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. März 2005, 1 R 36/05 d, iSd §5 Abs1 Z6 Stmk. BauG gesichert. Die vorgenommene Verkehrsflächenwidmung wäre dafür ohnedies zu schmal und ohne den Servitutsweg nicht ausreichend gewesen. Für die Flächenwidmungsplanänderung 3.10 "Rauchegg-Verkehrsfläche" der Marktgemeinde Mooskirchen bestand somit kein Änderungsanlass iSd §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 vergleiche auch §30 Abs1 leg.cit., nach dem die örtliche Raumplanung nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen ist); sie war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2.2.1. Gegen die das Grundstück 1408/2, KG Stögersdorf, als öffentlichen Interessentenweg erklärende Verordnung hegte der Verfassungsgerichtshof u.a. das Bedenken, dass diese sich nicht an den "Verkehrsbedürfnissen" iSd Stmk. LStVG 1964 orientiert, sondern die Möglichkeit geschaffen hat, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen.

2.2.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, dass zu dieser Verordnung keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden könne, weil diese - entgegen §100 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967), LGBl. 115, - nicht zur Prüfung an sie vorgelegt worden sei. 2.2.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, dass zu dieser Verordnung keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden könne, weil diese - entgegen §100 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967), Landesgesetzblatt 115, - nicht zur Prüfung an sie vorgelegt worden sei.

2.2.3. Mit dieser Äußerung wurde jedenfalls dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der fehlenden Orientierung an den "Verkehrsbedürfnissen" iSd Stmk. LStVG 1964 nicht entgegengetreten. Es hat sich somit auch diese vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt. Die das Grundstück 1408/2, KG Stögersdorf, als öffentlichen Interessentenweg erklärende Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen war daher schon deswegen als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7

Stmk. KundmachungsG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Straßenverwaltung, Interessentenweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V94.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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