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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiSpruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 1. Mai 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. Oktober 2002 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2002 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Am 29. April 2004 zog der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Berufung zurück.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 1. Mai 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. Oktober 2002 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2002 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Am 29. April 2004 zog der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Berufung zurück.
2. Der Beschwerdeführer heiratete am 19. September 2003 eine österreichische Staatsangehörige und brachte am 13. Jänner 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - §49 Abs1 Fremdengesetz" ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 2005 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. Jänner 2006 stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit an die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weitergeleitet. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. August 2008 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. Oktober 2008 keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 2009, 2008/22/0922, wurde der Bescheid vom 27. Oktober 2008 behoben. Das Verfahren zur Erteilung eines Niederlassungstitels ist zurzeit anhängig.
3. Im Zuge von umfangreichen behördlichen Ermittlungen gab die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 zu Protokoll, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsehe handle. Mit Bescheid der BPD Wien vom 18. März 2008 wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Bestehens einer Aufenthaltsehe verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22. Jänner 2010 keine Folge gegeben.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. August 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers aus dem Verschulden seiner Ehefrau geschieden.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, zwecks Sicherung der Ausreise für den 3. März 2010 erhalten habe, weshalb mit einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Er sei strafrechtlich unbescholten und gehe einer legalen unselbstständigen Arbeit nach.
II. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch zwei. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage unbescholten. Ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides ist nicht erkennbar. Das darin bestehende Interesse, dass der Bescheid noch vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirkt, wiegt geringer als die mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen Nachteile für den Beschwerdeführer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B294.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010