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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. Oktober 2008, Zl. 318.718/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 13. Jänner 2004 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 13. Jänner 2004 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, der Antrag sei von der erstinstanzlichen Behörde als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe am 19. September 2003 die österreichische Staatsbürgerin B geheiratet. Diese Ehe sei allerdings mit Beschluss des Bezirksgerichts Wien Donaustadt mit Wirkung vom 24. September 2007 geschieden worden. Somit sei der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (gemeint: der österreichischen Staatsbürgerin B). Er könne daher den von ihm beantragten Aufenthaltstitel auch nicht von seiner "Exgattin" ableiten. Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, der Antrag sei von der erstinstanzlichen Behörde als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe am 19. September 2003 die österreichische Staatsbürgerin B geheiratet. Diese Ehe sei allerdings mit Beschluss des Bezirksgerichts Wien Donaustadt mit Wirkung vom 24. September 2007 geschieden worden. Somit sei der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (gemeint: der österreichischen Staatsbürgerin B). Er könne daher den von ihm beantragten Aufenthaltstitel auch nicht von seiner "Exgattin" ableiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihn zu manuduzieren und von ihrer Verpflichtung zur Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG Gebrauch zu machen. Im Falle einer gesetzmäßigen Belehrung hätte der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck richtig gestellt. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihn zu manuduzieren und von ihrer Verpflichtung zur Aufforderung zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gebrauch zu machen. Im Falle einer gesetzmäßigen Belehrung hätte der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck richtig gestellt. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Zweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Zweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Der Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während der Geltung des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG eingebracht hat, war zu dieser Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der von ihm beantragte Aufenthaltstitel war unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtslage nach dem FrG sowie des Vorbringens im Antrag als der zutreffende anzusehen (vgl. § 49 FrG, § 4 Abs. 2 Z 3 FrG-DV). Der Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während der Geltung des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG eingebracht hat, war zu dieser Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der von ihm beantragte Aufenthaltstitel war unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtslage nach dem FrG sowie des Vorbringens im Antrag als der zutreffende anzusehen vergleiche , Paragraph 49, FrG, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, FrG-DV).
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gelangte der belangten Behörde nach Erhebungen zur Kenntnis, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2007 geschieden wurde. Zu diesem Sachverhalt räumte sie dem Beschwerdeführer, dessen Antrag in erster Instanz ausschließlich wegen der im Inland erfolgten Antragstellung (§ 21 Abs. 1 NAG) abgewiesen wurde, aber weder Parteiengehör ein noch brachte sie ihm zur Kenntnis, dass er deswegen den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin" nicht erfüllen könne und er allenfalls für seinen Aufenthalt einen anderen Aufenthaltstitel benötigte. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gelangte der belangten Behörde nach Erhebungen zur Kenntnis, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2007 geschieden wurde. Zu diesem Sachverhalt räumte sie dem Beschwerdeführer, dessen Antrag in erster Instanz ausschließlich wegen der im Inland erfolgten Antragstellung (Paragraph 21, Absatz eins, NAG) abgewiesen wurde, aber weder Parteiengehör ein noch brachte sie ihm zur Kenntnis, dass er deswegen den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin" nicht erfüllen könne und er allenfalls für seinen Aufenthalt einen anderen Aufenthaltstitel benötigte.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im (von der Behörde damals aufgelegten) Antragsformular als beabsichtigten Aufenthaltszweck durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder in erster Linie die Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, und zwar mit seiner (damaligen) Ehefrau, ins Treffen führte. Darüber hinaus ist aber den dem Antrag beigelegten Urkunden und dem Ergebnis der Erhebungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigung und dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachging und auch weiterhin nachgeht. Sohin konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der von ihm beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts sei allein in der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gelegen. Vielmehr legte dieses Erhebungsergebnis nahe, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich (auch) deshalb beabsichtigt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Somit ergab sich aber nun im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, dass er für seinen (nunmehr) beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel - den die belangte Behörde im Übrigen nach In-Kraft-Treten des NAG aus eigenem und ohne den Beschwerdeführer damit zu befassen festlegte - benötigte. Dies wiederum löst die Verpflichtung der belangten Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe. Somit ergab sich aber nun im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, dass er für seinen (nunmehr) beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel - den die belangte Behörde im Übrigen nach In-Kraft-Treten des NAG aus eigenem und ohne den Beschwerdeführer damit zu befassen festlegte - benötigte. Dies wiederum löst die Verpflichtung der belangten Behörde nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe.
Da die belangte Behörde diese Verfahrensvorschrift außer Acht ließ und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Falle gesetzmäßigen Vorgehens zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da die belangte Behörde diese Verfahrensvorschrift außer Acht ließ und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Falle gesetzmäßigen Vorgehens zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Mai 2009
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220922.X00Im RIS seit
12.06.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009