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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof als aussichtslos; Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Recht erfolgtSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof iSd Art138 Abs1 B-VG.
2.1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Einschreiterin beantragte beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung eines Niederlassungstitels "Familienangehöriger". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Mai 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 2006 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Einschreiterin Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2007 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2009 gemäß §34 Abs1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Einschreiterin könne durch den (verfahrensrechtlichen) Bescheid des Bundesministers für Inneres ausschließlich in ihrem Recht auf eine meritorische Entscheidung, nicht aber in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht verletzt sein.
3. Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen ihm selbst und allen anderen Gerichten; somit auch über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof.
Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt u.a. dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt ist.
Dem vorliegenden Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Einerseits hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag der Beschwerdeführerin zur Entscheidung darüber, ob sie in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, und andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob in einem solchen Fall ein negativer Kompetenzkonflikt gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG überhaupt gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dies bei einer solchen Konstellation dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt hat, weil die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist oder aber der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat (vgl. VfSlg. 13.983/1994). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dies bei einer solchen Konstellation dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt hat, weil die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist oder aber der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat vergleiche VfSlg. 13.983 aus 1994,).
Beides trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Auch die Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nämlich nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern die Beschwerde etwa mangels Legitimation (VfSlg. 383/1925), mangels Parteieigenschaft (VfSlg. 3490/1959) oder wegen entschiedener Sache (VfGH 27.11.1995 KI-11/95) zurückweist(s. auch VfGH 21.6.1995 KI-8/93; 4.10.1995 KI-9/94). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in seinem Beschluss nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, sondern wies die Beschwerde mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß §34 Abs1 VwGG zurück. Ein negativer Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof liegt somit nicht vor (vgl. VfSlg. 14.497/1996). Beides trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Auch die Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nämlich nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern die Beschwerde etwa mangels Legitimation (VfSlg. 383 aus 1925,), mangels Parteieigenschaft (VfSlg. 3490 aus 1959,) oder wegen entschiedener Sache (VfGH 27.11.1995 KI-11/95) zurückweist(s. auch VfGH 21.6.1995 KI-8/93; 4.10.1995 KI-9/94). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in seinem Beschluss nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, sondern wies die Beschwerde mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß §34 Abs1 VwGG zurück. Ein negativer Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof liegt somit nicht vor vergleiche VfSlg. 14.497 aus 1996,).
4. Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen. 4. Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, Verwaltungsgerichtshof ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:KI2.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010