TE Vfgh Beschluss 2010/3/10 KI-2/09

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs2
VwGG §34 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof als aussichtslos; Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Recht erfolgt

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof iSd Art138 Abs1 B-VG.

2.1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Einschreiterin beantragte beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung eines Niederlassungstitels "Familienangehöriger". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Mai 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 2006 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Einschreiterin Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2007 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2009 gemäß §34 Abs1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Einschreiterin könne durch den (verfahrensrechtlichen) Bescheid des Bundesministers für Inneres ausschließlich in ihrem Recht auf eine meritorische Entscheidung, nicht aber in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht verletzt sein.

3. Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen ihm selbst und allen anderen Gerichten; somit auch über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof.

Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt u.a. dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt ist.

Dem vorliegenden Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Einerseits hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag der Beschwerdeführerin zur Entscheidung darüber, ob sie in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, und andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob in einem solchen Fall ein negativer Kompetenzkonflikt gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG überhaupt gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dies bei einer solchen Konstellation dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt hat, weil die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist oder aber der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat (vgl. VfSlg. 13.983/1994). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dies bei einer solchen Konstellation dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt hat, weil die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist oder aber der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat vergleiche VfSlg. 13.983 aus 1994,).

Beides trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Auch die Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nämlich nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern die Beschwerde etwa mangels Legitimation (VfSlg. 383/1925), mangels Parteieigenschaft (VfSlg. 3490/1959) oder wegen entschiedener Sache (VfGH 27.11.1995 KI-11/95) zurückweist(s. auch VfGH 21.6.1995 KI-8/93; 4.10.1995 KI-9/94). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in seinem Beschluss nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, sondern wies die Beschwerde mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß §34 Abs1 VwGG zurück. Ein negativer Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof liegt somit nicht vor (vgl. VfSlg. 14.497/1996). Beides trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Auch die Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nämlich nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern die Beschwerde etwa mangels Legitimation (VfSlg. 383 aus 1925,), mangels Parteieigenschaft (VfSlg. 3490 aus 1959,) oder wegen entschiedener Sache (VfGH 27.11.1995 KI-11/95) zurückweist(s. auch VfGH 21.6.1995 KI-8/93; 4.10.1995 KI-9/94). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in seinem Beschluss nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, sondern wies die Beschwerde mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß §34 Abs1 VwGG zurück. Ein negativer Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof liegt somit nicht vor vergleiche VfSlg. 14.497 aus 1996,).

4. Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen. 4. Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:KI2.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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