TE Vfgh Beschluss 2010/4/26 G28/10

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §302
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der ausschließlich an Beamte gerichteten Regelung des StGB betreffend den Missbrauch der Amtsgewalt und zur Einbringung einer Klage gegen einen Organwalter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Antrages, "der VfGH möge den Gesetzgeber verpflichten, eine Regelung wie einen §302 a StGB zu beschließen, welche Richter- und StA-Verbrechen der Rechtsbeugung wie §302 unter Strafe stellt und die Entsprechung in die Gesetze wie ZPO, StPO, RStDG, Geo, GOG aufzunehmen, dem Gesetzgeber dazu eine Jahresfrist zu setzen". In eventu wird die "Überweisung an den VwGH beantragt".

2. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antragsvorbringen - auch Richter und Staatsanwälte nach §302 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, könnte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.453/1996) die (gänzliche) Untätigkeit des Gesetzgebers nicht über einen Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG releviert werden, weil weder Art140 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung den Verfassungsgerichtshof ermächtigt, den Gesetzgeber zu einem Gesetzgebungsakt zu verpflichten. 2. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antragsvorbringen - auch Richter und Staatsanwälte nach §302 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, könnte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 14.453 aus 1996,) die (gänzliche) Untätigkeit des Gesetzgebers nicht über einen Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG releviert werden, weil weder Art140 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung den Verfassungsgerichtshof ermächtigt, den Gesetzgeber zu einem Gesetzgebungsakt zu verpflichten.

Der Einschreiter wäre auch nicht zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §302 StGB legitimiert, weil diese strafrechtliche Regelung, die sich ausschließlich an "Beamte" im Sinne dieser Bestimmung richtet, nicht geeignet ist, in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen (s. den in Bezug auf den Einschreiter ergangenen Beschluss VfGH 26.2.2008, A1/08, G1/08).

Da somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre, erscheint die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G28.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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