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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1, §64 Abs1 Z3, §68 Abs1Leitsatz
Erklärung der bewilligten Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang für erloschen infolge Verzichts auf die Beigebung eines RechtsanwaltesSpruch
Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt. Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte durch seinen - selbst gewählten - Rechtsvertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen den ihm am 5. Jänner 2010 zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 15. Dezember 2009, wobei er ersuchte, den selbst gewählten Vertreter als Verfahrenshelfer zu bestellen.
Mit Beschluss vom 25. März 2010 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich vom 29. März 2010 wurde ein anderer als der vom Einschreiter gewünschte Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer bestellt.
Mit Verfügung vom 1. April 2010 (zugestellt am 7. April 2010) übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über seine Bestellung sowie den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, dass nun gemäß §§82, 35 VfGG, §464 Abs3 ZPO innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen ist. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich vom 8. April 2010 wurde auf Ersuchen des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes eine Umbestellung vorgenommen und ein anderer (ebenso nicht mit dem ursprünglich vom Einschreiter gewünschten Rechtsvertreter identer) Rechtsvertreter bestellt.
2. Innerhalb offener Frist, nämlich am 15. April 2010, brachte der Einschreiter seine Beschwerde durch den frei gewählten Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig erklärte er, auf die Gewährung von Verfahrenshilfe, soweit sie sich auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes bezieht, zu verzichten, weil er weiterhin vom gewählten Rechtsvertreter vertreten werden möchte, und stellte den Antrag, die Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beigebung des Rechtsanwaltes für erloschen zu erklären, im Übrigen aber aufrecht zu belassen.
3. Die Erklärung des Beschwerdeführers, auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.
4. Aufgrund des vorliegenden Verzichts des Einschreiters sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen. Die bewilligte Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 7.11.2003, B1202/03; 23.3.2004, B173/04; 28.3.2007, B21/07; zuletzt 7.12.2007, B494/07; Bydlinski, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II/1², 2002, §68 ZPO Rz 17). 4. Aufgrund des vorliegenden Verzichts des Einschreiters sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen. Die bewilligte Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären vergleiche zB VfGH 7.11.2003, B1202/03; 23.3.2004, B173/04; 28.3.2007, B21/07; zuletzt 7.12.2007, B494/07; Bydlinski, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II/1², 2002, §68 ZPO Rz 17).
Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B240.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011