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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Rückstellungskommission als Gericht zu qualifizieren; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der GerichtsbarkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt mit Eingabe vom 21. Mai 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe der Sache nach zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof vom 10. März 2010, Z Rkv 1/10.
Da Rückstellungskommissionen als Gerichte zu qualifizieren sind (vgl. VfSlg. 16.722/2002) und weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 14.625/1996, 17.650/2005), erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre. Da Rückstellungskommissionen als Gerichte zu qualifizieren sind vergleiche VfSlg. 16.722 aus 2002,) und weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen vergleiche zB VfSlg. 14.625 aus 1996,, 17.650 aus 2005,), erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Rückstellung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B638.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011