TE Vfgh Erkenntnis 2010/6/10 V16/10

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Veröffentlicht am 10.06.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal vom 23.04.99 idF der Änderung vom 07.07.06 §6
Stmk BauG §19 Z5, §33, §43 Abs2 Z7, §65
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern in Bebauungsrichtlinien sachlich nicht gerechtfertigt; Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt; keine Grundlagenforschung und Interessenabwägung

Spruch

I. Die letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 derrömisch eins. Die letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der

Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, Beschluss vom 23. April 1999, Z430.1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Mai bis 24. Juni 1999, in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet", Beschluss vom 7. Juli 2006, Z430.1.01, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Juli bis 7. August 2006, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.römisch zwei. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1264/08römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1264/08

protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Der Beschwerdeführer zeigte gemäß §33 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. 59, die Errichtung eines Wohnhausneubaues auf dem Grundstück 182/6, KG Lamperstätten, an. Mit Schreiben vom 23. August 2000 stellte der Bürgermeister die planliche Darstellung und die Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" dem Beschwerdeführer zu. Damit galt das angezeigte Vorhaben als genehmigt. In der Folge nahm der Beschwerdeführer - entgegen dieser baubehördlichen Genehmigung - die Errichtung einer Schüttung und Steinschlichtung vor. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer dieses Bauvorhaben untersagt; mit Bescheid vom 16. August 2006 wurde die Beseitigung der Schüttung verfügt. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 23. November 2006 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtung auf den Grundstücken 182/6 und 182/7 an. In der Folge wurde dieses Ansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. September 2007 abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Stützmauer mit ihrer Höhe von 2,0 m die maximal zulässige Höhe von 0,8 m überschreite und die Veränderung des natürlichen Geländes um mehr als 4 m das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige.

3. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe entgegen den rechtskräftigen Bebauungsrichtlinien Geländeveränderungen vorgenommen, die bei weitem das Ausmaß einer "Erhaltung des natürlichen Geländes" überschreiten würden. Laut nachträglich vorgelegtem Einreichplan betrage die Veränderung des natürlichen Geländes an der Nordwestecke 4,35 m und an der Südwestecke 4,17 m. Darüber hinaus würden die Stützmauern mit deren Höhe von 2,0 m die maximal zulässige Höhe von 0,8 m klar überschreiten. Dieser enorme Eingriff in das natürliche Gelände bilde nicht nur einen "Fremdkörper" im bestehenden Siedlungsgebiet, sondern die Geländeveränderung könne laut Gutachten des Sachverständigen auch eine Gefahr für die umliegenden Grundstücke darstellen.

4.1. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. Juni 2008 mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach den Ausführungen der belangten Behörde dürfe die Wirkung eines Bauwerks auf das Landschaftsbild nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Wechselbeziehung zwischen dem Orts- und Straßenbild einerseits und dem Landschaftsbild andererseits gegeben sei. Bestünden zwischen dem Orts-, Straßen- und Landschafsbild aber keine Wechselbeziehungen und beeinträchtige ein Bauwerk nur das Landschaftsbild, so sei eine Bedachtnahme auf das Landschaftsbild im Bauverfahren nicht zulässig. Mit dieser Frage habe sich der dem Verfahren beigezogene Sachverständige - auf dessen Gutachten sich die bekämpfte Entscheidung stütze - in keiner Weise auseinandergesetzt. Im Ergebnis habe dies jedoch keine Auswirkungen auf die abweisende Entscheidung der Baubehörde, weil die Maßnahme der Geländeveränderung untrennbar mit der Errichtung der Steinschlichtung verbunden sei und daher bereits allein auf Grund der Tatsache, dass die Höhe der Stützmauer das in den Bebauungsrichtlinien festgelegte Maß bei weitem übersteige, die Abweisung des Bauansuchens zulässig gewesen sei.

4.2. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Bebauungsrichtlinien führt die Aufsichtsbehörde aus, die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Festlegung der Maximalhöhe für Stützmauern mit lediglich 0,8 m geäußerten Bedenken wären nachvollziehbar. Dieses Maß würde sich tatsächlich nur wenig über dem bewilligungsfreien Maß von 0,5 m bewegen. Weder dem Wortlaut der Bebauungsrichtlinien noch den Erläuterungen sei zu entnehmen, aus welchen Gründen die Gemeinde die Höhe von Stützmauern mit lediglich 0,8 m beschränkt habe.

II. 1. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 16. Dezember 2009 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, Beschluss vom 23. April 1999, Z430.1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Mai bis 24. Juni 1999, in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet", Beschluss vom 7. Juli 2006, Z430.1.01, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Juli bis 7. August 2006, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 16. Dezember 2009 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, Beschluss vom 23. April 1999, Z430.1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Mai bis 24. Juni 1999, in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet", Beschluss vom 7. Juli 2006, Z430.1.01, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Juli bis 7. August 2006, von Amts wegen zu prüfen.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei seiner Entscheidung darüber die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen die in Prüfung gezogene Verordnung folgende Bedenken:

"[...] Eine ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern dürfte schon deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sein, weil die Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt sein dürfte. Eine Festsetzung der maximalen Höhe von Stützmauern könnte dazu führen, dass eine an sich zulässige Geländeveränderung alleine deswegen versagt wird, weil die dafür erforderliche Stützmauer aus technischen Notwendigkeiten höher als 0,8 m sein muss; der Verfassungsgerichtshof kann dafür vorläufig keine sachliche Rechtfertigung finden.

[...] Hinzu kommt, dass - wie sich aus den vorgelegten Akten zu ergeben scheint - der in §6 Punkt 6.8 normierten Beschränkung der maximalen Höhe von Stützmauern auf 0,8 m weder eine Grundlagenforschung noch eine Interessenabwägung vorangegangen sein dürfte. Den übermittelten Unterlagen lassen sich jedenfalls keine Erläuterungen bzw. Überlegungen entnehmen, welche die ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern zu rechtfertigen vermögen."

2. Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal legte weitere Unterlagen betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vor und erstattete eine Äußerung, die auszugsweise wie folgt lautet (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Der Festlegung von Bebauungsrichtlinien in der MG St. Nikolal i. S. ist eine umfangreiche Bestandsaufnahme basierend auf Befahrungen, Auswertung von Bauakten und Diskussionsveranstaltungen in jeder Katastralgemeinde vorausgegangen, somit beruht der Entscheidungsprozess des Gemeinderates auf einer breiten Meinungsbildung.

Aus verfahrenstechnischer Sicht wird unter Hinweis auf die mit vorgelegten Verfahrensunterlagen [...] ausgeführt, dass die gegenständlichen Bebauungsrichtlinien bereits in der Periode des Flächenwidmungsplanes 3.0 durch den Gemeinderat erarbeitet wurden.

Die Änderungen der Bebauungsrichtlinien im Rahmen der Revision, Periode 4.0, betrafen nicht die nunmehr als vorläufig nicht verfassungsmäßig angesehenen Normteile des §6 betreffend die Stützmauern und die Gesamthöhe von Zäunen und Brüstungen.

Die Erarbeitung der gegenständlichen Bebauungsrichtlinie zog sich über mehrere Jahre hinweg und trägt nicht ohne Grund den Titel 'Bebauungsrichtlinien Gemeindegebiet', da sie für die Marktgemeinde betreffend die von den Bau- und Raumordnungsbehörden wahrzunehmenden Belange des §43 Abs2 Z7 STBauG, LGBl. 1995/59 i.d.g.F. wesentlich in der Gestaltungsnotwendigkeit und in der Erhaltung des 1995 vorhandenen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes beeinflussen sollten.

Grundsätzlich ist schon vorweg festzustellen, dass die vorliegende Norm der Bebauungsrichtlinien nicht nur den reinen Verordnungstext sondern immer wieder auch Hinweise auf erarbeitete Grundlagen und Buchmaterial über Baukultur im Sausal enthält.

Der vom Verfassungsgerichtshof als möglich angenommene Verdacht von Planungswillkür muss [...] entschieden zurückgewiesen werden:

[...]

Aus [dem vorgelegten] Bildmaterial ergibt sich bzgl. des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, dass trotz des auch steilen hügeligen Charakters im Marktgemeindegebiet von St. Nikolai i.S. Stützmauern nicht ersichtlich waren und sind. Es war daher auch ein wesentliches Ziel, diesen spezifischen Charakter der Landschaft zu bewahren, d.h. die Landschaft ohne Störungen durch höhere Stützmauern zu erhalten. Hiezu wird auch auf die in der Bebauungsrichtlinie mehrfach als Grundlage verwiesene Buchunterlage des Paul Anton Keller 'Das Sausaler Jahr', erschienen im Jahre 1942 im Leykamverlag, hingewiesen. Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich eine Landschaftscharakteristik ohne Stützmauern.

Zur in der Bebauungsrichtlinie festgelegten Höhe von Stützmauern von max. 0,8 m ist aus fachlich bautechnischer Sicht festzustellen, dass Trockenmauern mit einer größeren Höhe eine Raumwirkung zu entfalten vermögen, die nur über einen Bebauungs-plan geregelt werden sollte. Darüber hinaus ist bei einer größeren Höhe die Beeinflussung für benachbarte Grundstücke hinsichtlich Oberflächenentwässerung, Gestaltung etc. jedenfalls größer. Die Sichtverhältnisse in Kreuzungsbereichen werden durch Stützmauern > 0,8 m beeinträchtigt. Des weiteren sind für höher[e] Stützmauern jedenfalls statische Begutachtungen erforderlich.

Wenn der Verfassungsgerichtshof die Stellungnahme der Baubezirksleitung zitiert, wonach unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter der Einhaltung gestalterische[r] Maßnahmen nicht[s] dagegen spräche, Stützmauern auch mit einer Höhe von 1,5 m zu bewilligen und hiebei darauf hinweist, dass ein Pflanzenbewuchs eine Bruchsteinmauer landschaftsverträglicher mache, muss ausdrücklich dagegen gehalten werden, dass es sich hier weder um gutachtlich erarbeitete Aussagen, noch um einen Beweis gegen die Notwendigkeit einer Höhenbeschränkung von Stützmauern handelt.

Noch einmal muss darauf hingewiesen werden, dass die naturschutzrechtlichen Belange die baurechtlichen Belange unter Hinweis auf §43 Abs2 Z7 STBauG, LGBl. 1995/59 i.d.g.F. nicht ersetzen können. Im übrigen ist aus bautechnischer Sicht der offensichtlichen Meinung des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu treten, wodurch es eine absolut technische Notwendigkeit für Stützmauern im steilen Gelände gibt.

Gerade der für seine Steillagen bekannte historische Weinbau im Sausal unterscheidet sich vom Weinbau der Wachau oder in Südtirol dadurch, dass hier Stützmauern keine Tradition haben, sondern die Weingartenreihen vertikal gepflanzt wurden oder neuerdings aufgrund einer neueren EU-Förderung eine horizontale Bepflanzung durch kleinteilige dauerhaft begrünte Böschungsterrassen erfolgt.

Historisch gesehen bewältigte die Bevölkerung des Sausals eine Geländekorrektur sowohl im Bauen als auch in der landwirtschaftlichen Nutzung durch sanftes Abtreppen ohne Stützmauern.

Die Marktgemeinde hat in ihren Erläuterungen zu den Bebauungsrichtlinien auf die Fachliteratur, Landschaftsbeschreibungen und auf das Freilichtmuseum Stübing etc. zurückgegriffen, um eben den typischen Gebietscharakter des Sausals auch in Baugebieten zu erhalten und sich auch in Zukunft von anderen Tourismusregionen zu unterscheiden.

Das Ziel von Bebauungsrichtlinien kann niemals das Kaschieren von Planungsfehlern von nicht historisch gewachsenen Baumaßnahmen sein, wie dies in der zitierten Äußerung der Baubezirksleitung Leibnitz vorgeschlagen wird, wenn es andere technisch ebenfalls einwandfreie und darüber hinaus natürlichere und kostengünstigere Möglichkeiten für die Geländemodellierung gibt, ohne den angestrebten Gebietscharakter zu beeinträchtigen.

Das heute oftmals vorhandene Bestreben von Bauwerbern in einer mäßig bis sehr steilen Landschaft sich künstlich durch Stützmauern ein ebenes Grundstück zu schaffen, widerspricht dem historisch gewachsenen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild des Sausals und damit den Planungsinteressen der Marktgemeinde.

Wenn aus dem Aufbau der Bewilligungstatbestände der §§19-21 des STBauG, LGBl. 1995/59 i.d.g.F. hervorgeht, dass Stützmauern bis 0,5 m bewilligungsfrei sein sollen, so ergibt sich nach Meinung der Marktgemeinde St. Nikolai i. S. auch, dass über einer Höhe von 0,5 m auch der Stmk. Gesetzgeber selbst unabhängig von der besonderen landschaftlichen Situation des Sausals die Anzeigepflicht mit der Möglichkeit der Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens bei Zweifeln in der Landschaftsverträglichkeit (§33 Abs4 Z2 bzw. Abs5 STBauG, LGBl. 1995/59 i.d.g.F.) für Baumaßnahmen zwischen 0,5 m und 1,5 m (§20 Z4) bzw. die Notwendigkeit einer Baubewilligung für Stützmauern über 1,5 m vorgesehen hat. Auch der Stmk. Gesetzgeber sieht sohin auch eine Regelungsnotwendigkeit im individuellen Bauverfahren ab einer Höhe von 0,5 m, dies insbesondere unter dem Blickpunkt des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Die Marktgemeinde St. Nikolai i. S. hat in ihrer Bebauungsrichtlinie unter Würdigung ihrer besonderen landschaftlichen Situation u. a. durch die Regelung des §6 betreffend Stützmauern und Einfriedungen diesen Spielraum eingeengt, um die landschaftliche Situation nicht zu verschlechtern und hat sich hiebei der vorhandenen Grundlagen in der Fachliteratur und der erarbeiteten Grundlagen anlässlich von Befahrungen, Planungssitzungen etc. bedient. Eine Planungswillkür kann in dieser auch aktenkundigen und nachvollziehbaren Vorgangsweise der Marktgemeinde St. Nikolai i. S. bei der Erarbeitung und Verfahrensdurchführung der gegenständlichen Bebauungsrichtlinien nicht erblickt werden. Gegen die gegenständliche Verordnung hat im übrigen das Amt der Stmk. Landesregierung im Rahmen der Verordnungsprüfung nach §100 der Stmk. Gemeindeordnung keine solchen Mängel festgestellt."

3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete keine Äußerung.

III. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch drei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §§19, 20 und 21 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995 idF LGBl. 78/2003, sowie §§29, 33, 43 und 65 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995 in der geltenden Fassung, laute(te)n (auszugsweise): 1. §§19, 20 und 21 Stmk. BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2003,, sowie §§29, 33, 43 und 65 Stmk. BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der geltenden Fassung, laute(te)n (auszugsweise):

"§19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§20 und 21 nichts anderes ergibt:

...

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;

...

§20

Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus §21 nichts anderes ergibt:

...

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

...

c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;

...

4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;

...

§21

Baubewilligungsfreie Vorhaben

  1. (1)Absatz eins,Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

...

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

...

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

...

§29

Entscheidung der Behörde

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

...

§33

Anzeigeverfahren

...

  1. (4)Absatz 4,Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass

a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach §19 ist,

b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,

c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,

d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,

e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder

2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.

  1. (5)Absatz 5,Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,

  • -Strichaufzählung
    ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder

  • -Strichaufzählung
    ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,

so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.

...

§43

Allgemeine Anforderungen

...

  1. (2)Absatz 2,Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:

...

7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt werden, daß es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

§65

Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

  1. (1)Absatz eins,Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

..."

2. §6 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet" lautet (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§6 GELÄNDE - FREIRAUMGESTALTUNG

...

6.8 Stützmauern

Sie haben Abflüsse zu erhalten für

  • -Strichaufzählung
    Schichtwasser
  • -Strichaufzählung
    Niederschlagswässer
Die max. Höhe von Stützmauern darf 0,80 m nicht überschreiten.
Mit Zaun/Brüstung darf die Oberkante von Stützmauer[n] max. 1,50 m über dem gewachsenen Gelände betragen."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass die zu B1264/08 protokollierte Beschwerde zulässig ist und dass die in Prüfung gezogene Verordnung bei der Behandlung der Beschwerde präjudiziell ist, haben sich als zutreffend erwiesen.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluss gegen die in Prüfung gezogene Verordnung geäußerten Bedenken treffen zu:

2.1. Gegen die letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet" hegte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken, dass eine ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern schon deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sein dürfte, weil die Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt sein dürfte, und dass dieser Beschränkung weder eine Grundlagenforschung noch eine Interessenabwägung vorangegangen sei.

2.2. Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal hat in seiner Äußerung ausgeführt, dass trotz des steilen, hügeligen Charakters im Gemeindegebiet keine Stützmauern ersichtlich seien; vielmehr sei es ein wesentliches Ziel der Gemeinde, den spezifischen Charakter der Landschaft durch Hintanhaltung der Errichtung von höheren Stützmauern zu erhalten. Darüber hinaus widerspreche das heutzutage oftmals vorhandene Bestreben von Bauwerbern, sich in einer mäßig bis sehr steilen Landschaft durch die Errichtung von Stützmauern künstlich ein ebenes Grundstück zu schaffen, dem historisch gewachsenen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild des Sausals und damit auch den Planungsinteressen der Marktgemeinde. Die Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal habe durch die Regelungen in §6 der Bebauungsrichtlinien unter Würdigung der besonderen landschaftlichen Situation, den vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum, wonach sich die Notwendigkeit der Einholung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer erst ab 1,50 m ergebe, bewusst eingeengt. Diese Planungsmaßnahme basiere auf entsprechender Fachliteratur; die Gemeinde habe die entsprechenden Grundlagen im Rahmen von Befahrungen, Planungssitzungen etc. erarbeitet.

Zu der in der Bebauungsrichtlinie festgelegten Beschränkung der Höhe von Stützmauern auf maximal 0,8 m sei aus fachlich bautechnischer Sicht anzumerken, dass Trockenmauern mit einer größeren Höhe eine Raumwirkung zu entfalten vermögen, die nur in einem Bebauungsplan geregelt werden sollte. Zudem wirke sich eine größere Höhe von Stützmauern im Hinblick auf die Oberflächenentwässerung, Gestaltung etc. intensiver auf benachbarte Grundstücke aus. Darüber hinaus würden Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 0,8 m die Sichtverhältnisse in Kreuzungsbereichen beeinträchtigen; zudem wären für höhere Stützmauern jedenfalls statische Begutachtungen erforderlich.

2.3. Mit dieser Äußerung gelingt es dem Gemeinderat der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal nicht, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien zu zerstreuen:

Eine Stützmauer soll ihrem technischen Charakter entsprechend das dahinter liegende Erdreich stützen, indem sie Böschungen sichert und das Abrutschen des Erdreiches verhindert. Insofern ist die Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt. Die ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern in den Bebauungsrichtlinien führt dazu, dass eine gemäß §43 Abs2 Z7 und §65 Abs1 letzter Satz Stmk. BauG zulässige und daher gemäß §19 Z5 iVm §29 Abs1 Stmk. BauG zu bewilligende Geländeveränderung deswegen nicht vorgenommen werden kann, weil die dafür erforderliche Stützmauer aus technischen Notwendigkeiten höher als 0,8 m sein muss. Eine Stützmauer soll ihrem technischen Charakter entsprechend das dahinter liegende Erdreich stützen, indem sie Böschungen sichert und das Abrutschen des Erdreiches verhindert. Insofern ist die Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt. Die ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern in den Bebauungsrichtlinien führt dazu, dass eine gemäß §43 Abs2 Z7 und §65 Abs1 letzter Satz Stmk. BauG zulässige und daher gemäß §19 Z5 in Verbindung mit §29 Abs1 Stmk. BauG zu bewilligende Geländeveränderung deswegen nicht vorgenommen werden kann, weil die dafür erforderliche Stützmauer aus technischen Notwendigkeiten höher als 0,8 m sein muss.

Der Gemeinderat begründet die Begrenzung der Höhe einer Stützmauer auf 0,8 m mit der Verhinderung einer Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und einer Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung durch Änderungen der Abflussverhältnisse. Diese Ziele kann die Baubehörde jedoch im Verfahren gemäß §33 Abs4 und 5 Stmk. BauG erreichen. Dass Stützmauern, die höher als 0,8 m sind, jedenfalls zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes bzw. zur Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung durch Änderungen der Abflussverhältnisse führen, geht aus den vorgelegten Verordnungsakten, in denen eine Grundlagenforschung nicht dokumentiert ist, nicht hervor.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der letzte Satz in §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, wonach mit Zaun/Brüstung die Oberkante von Stützmauern max. 1,50 m über dem gewachsenen Gelände betragen darf, als gesetzwidrig.

Die letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal waren daher als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Stmk. KundmachungsG. 3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7 Stmk. KundmachungsG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V16.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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