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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer zeigte gemäß §33 des Gesetzes vomrömisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer zeigte gemäß §33 des Gesetzes vom
4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. 59, die Errichtung eines Wohnhausneubaues auf dem Grundstück 182/6, KG Lamperstätten, an. Mit Schreiben vom 23. August 2000 stellte der Bürgermeister die planliche Darstellung und die Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" dem Beschwerdeführer zu. Damit galt das angezeigte Vorhaben als genehmigt. In der Folge nahm der Beschwerdeführer - entgegen dieser baubehördlichen Genehmigung - die Errichtung einer Schüttung und Steinschlichtung vor. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer dieses Bauvorhaben untersagt; mit Bescheid vom 16. August 2006 wurde die Beseitigung der Schüttung verfügt. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
1.2. Mit Eingabe vom 23. November 2006 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtung auf den Grundstücken 182/6 und 182/7 an. In der Folge wurde dieses Ansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. September 2007 abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Stützmauer mit ihrer Höhe von 2,0 m die maximal zulässige Höhe von 0,8 m überschreite und die Veränderung des natürlichen Geländes um mehr als 4 m das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige.
1.3. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe entgegen den rechtskräftigen Bebauungsrichtlinien Geländeveränderungen vorgenommen, die bei weitem das Ausmaß einer "Erhaltung des natürlichen Geländes" überschreiten würden. Laut nachträglich vorgelegtem Einreichplan betrage die Veränderung des natürlichen Geländes an der Nordwestecke 4,35 m und an der Südwestecke 4,17 m. Darüber hinaus würden die Stützmauern mit deren Höhe von 2,0 m die maximal zulässige Höhe von 0,8 m klar überschreiten. Dieser enorme Eingriff in das natürliche Gelände bilde nicht nur einen "Fremdkörper" im bestehenden Siedlungsgebiet, sondern die Geländeveränderung könne laut Gutachten des Sachverständigen auch eine Gefahr für die umliegenden Grundstücke darstellen.
1.4. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. Juni 2008 mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach den Ausführungen der belangten Behörde dürfe die Wirkung eines Bauwerks auf das Landschaftsbild nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Wechselbeziehung zwischen dem Orts- und Straßenbild einerseits und dem Landschaftsbild andererseits gegeben sei. Bestünden zwischen dem Orts-, Straßen- und Landschafsbild aber keine Wechselbeziehungen und beeinträchtige ein Bauwerk nur das Landschaftsbild, so sei eine Bedachtnahme auf das Landschaftsbild im Bauverfahren nicht zulässig. Mit dieser Frage habe sich der dem Verfahren beigezogene Sachverständige - auf dessen Gutachten sich die bekämpfte Entscheidung stütze - in keiner Weise auseinandergesetzt. Im Ergebnis habe dies jedoch keine Auswirkungen auf die abweisende Entscheidung der Baubehörde, weil die Maßnahme der Geländeveränderung untrennbar mit der Errichtung der Steinschlichtung verbunden sei und daher bereits allein auf Grund der Tatsache, dass die Höhe der Stützmauer das in den Bebauungsrichtlinien festgelegte Maß bei weitem übersteige, die Abweisung des Bauansuchens zulässig gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie hinsichtlich der geltend gemachten Gesetzwidrigkeit der Bebauungsrichtlinien den Ausführungen des Beschwerdeführers folgte. Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal legte die Verordnungsakten vor, erstattete aber keine Stellungnahme.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, Beschluss vom 23. April 1999, Z430.1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Mai bis 24. Juni 1999, in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet", Beschluss vom 7. Juli 2006, Z430.1.01, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Juli bis 7. August 2006, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2010, V16/10, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, Beschluss vom 23. April 1999, Z430.1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Mai bis 24. Juni 1999, in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet", Beschluss vom 7. Juli 2006, Z430.1.01, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Juli bis 7. August 2006, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2010, V16/10, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1264.2008Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010