TE Vfgh Erkenntnis 2010/6/10 B305/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2010
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigenrömisch eins. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates Tirol vom 19. Jänner 2009 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Jänner 2000 erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Mietwagengewerbe, mit sieben Omnibussen im Standort W., entzogen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gelungen sei, die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß §2 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), BGBl. 889/1994 in der Fassung BGBl. II 46/2001, nachzuweisen.Verwaltungssenates Tirol vom 19. Jänner 2009 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Jänner 2000 erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Mietwagengewerbe, mit sieben Omnibussen im Standort W., entzogen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gelungen sei, die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß §2 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), Bundesgesetzblatt 889 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 46 aus 2001,, nachzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B305/09 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der Verstöße gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich §5 Abs1 Z2 und Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, BGBl. 112 (Wiederverlautbarung) idF BGBl. I 153/2006, und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung, nämlich §2 Abs2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, BGBl. 889/1994 in der Fassung BGBl. II 46/2001 behauptet werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B305/09 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der Verstöße gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich §5 Abs1 Z2 und Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, BGBl. 112 (Wiederverlautbarung) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2006,, und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung, nämlich §2 Abs2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, Bundesgesetzblatt 889 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 46 aus 2001, behauptet werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie legte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes die bezughabenden Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), BGBl. 889/1994 in der Fassung BGBl. II 46/2001, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2010, V7/10, hob er die genannte Verordnungsstelle als gesetzwidrig auf.Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), Bundesgesetzblatt 889 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 46 aus 2001,, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2010, V7/10, hob er die genannte Verordnungsstelle als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnungsregelung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B305.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten