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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 dritter und vierter SatzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch behördliche Ermahnung wegen vorschriftswidrigen Abstellens eines PKW in einer Behindertenzone; keine Gesetzwidrigkeit der in diesem Bereich geltenden Halte- und Parkverbotsverordnung; keine Gleichheitswidrigkeit der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung in der StVO im Hinblick auf die Staatszielbestimmung betreffend ein Verbot der Diskriminierung behinderter MenschenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigenrömisch eins. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien vom 17. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§24 Abs1 lita, 99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gemäß §21 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt, weil er am 24. Oktober 2007 einen näher bezeichneten Pkw als dessen Lenker in Wien 1, Stubenring 1 (Nebenfahrbahn) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten von 7 - 24 Uhr, ausgenommen Behinderte" von 19.43 Uhr bis 21.40 Uhr abgestellt habe.
2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird primär die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet: Die dem Bescheid zugrunde liegende Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. April 2007 stehe mit ihrer gesetzlichen Grundlage, der Vorschrift des §43 Abs1 litd StVO, sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht im Einklang. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Halte- und Parkverbots von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr habe sich an Zeiten orientiert, in denen es zum dienstlichen Verkehr bzw. zu Öffentlichkeitskontakten im Rahmen der dort angesiedelten Ministerien, Behörden und Einrichtungen komme. An einem zeitlich darüber hinausgehenden Halte- und Parkverbot bestehe kein Bedarf. Dem Verordnungsakt seien ferner die Hintergründe und Motive für die Erweiterung des Halte- und Parkverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus erweise sich das auf einer Länge von ca. 60 m angeordnete Halte- und Parkverbot nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes.
Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer auf Grund der Entfernung seines Fahrzeuges und der ihm auferlegten Abschleppkosten im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums für verletzt.
Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides und regt die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens an.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand.
4. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, legte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes den Bezug habenden Verordnungsakt des Magistrates, Magistratsabteilung 46, vor und erstattete folgende Stellungnahme:
"Anstoß zur Einleitung des Verordnungsverfahrens waren Empfehlungen der Wiener Gemeinderätlichen Behindertenkommission und der Bezirksvorstehung für die Innere Stadt. Mit der gegenständlichen Verordnung wurde dem Bedürfnis gehbehinderter Menschen Rechnung getragen und eine Vielzahl von Behindertenzonen in der Inneren Stadt zeitlich 'harmonisiert'. Mit dieser Harmonisierung sind Erleichterungen gehbehinderter Menschen verbunden, als sie bei Kenntnis über das Vorhandensein von Behindertenzonen, die in ganz Wien umfassend eingerichtet werden, auch vereinfacht Kenntnis über deren Geltungsdauer, nämlich im Regelfall von 9.00 bis 24.00 Uhr, erlangen. Dennoch prüft die Behörde in jedem Einzelfall die erforderliche Zeitspanne, wie das Ergebnis zur Büroverhandlung vom
26. Feber 2007 (ANr. 3) belegt. ... Die in Rede stehende
Behindertenzone schließlich soll gehbehinderten Menschen einerseits das Aufsuchen von Amtsgebäuden wie etwa den Bundesministerien erleichtern, ebenso aber auch das Finden eines Abstellplatzes in den Abendstunden gewährleisten, um zu den Vergnügungsstätten am Donaukanal und am Ring zu gelangen. Während der Stubenring mit den dort etablierten Lokalen und dem Museum für Angewandte Kunst (einschließlich dem darin situierten Restaurant) zu jeder Jahreszeit gut besucht sind, sind die Freizeiteinrichtungen und Lokale entlang des Donaukanals (z.B. die Urania, das Badeschiff und die Strandbar Herrmann) in der warmen Jahreszeit geradezu überbevölkert, sodass aus Sicht des Magistrats der Stadt Wien die Einrichtung der gegenständlichen Behindertenzone eine eminente Erleichterung für gehbehinderte Menschen beim Auffinden eines Parkplatzes bedeutet. Auch das Museum für Angewandte Kunst hat - unabhängig vom Restaurantbetrieb - an Dienstagen bis 24.00 Uhr geöffnet. Weiters ist festzuhalten, dass die nebst der Behindertenzone eingerichtete Polizeiinspektion und deren Aufsuchen nicht an Öffnungszeiten gebunden sind und diese auch in den Nachtstunden frequentiert wird.
... Die Länge der Behindertenzone trägt der gesteigerten Zahl
aber auch der verstärkten und weiteren Verbesserung der Mobilität gehbehinderter Menschen und somit dem großen Nutzungsbedarf Rechnung.
Als juristisch verfehlt mutet die Berufung des Beschwerdeführers auf den Gleichheitssatz an, ist in Art7 Abs1 B-VG doch explicite das Bekenntnis der Republik verankert, 'die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten'. Demzufolge ist auch in §43 Abs1 litd StVO 1960 die Verpflichtung (arg. 'hat') der Straßenverkehrsbehörde enthalten, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen von Fahrzeugen, die dauernd stark gehbehinderte Personen (mit-)benützen, freizuhalten. Diese Verordnungsgrundlage wurde - wie oben dargelegt - weder zeitlich noch räumlich extensiv ausgelegt, sodass die gegen die Verordnung angeführten Beschwerdegründe ins Leere gehen."
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Art7 Abs1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 100/2003, lautet: 1. Art7 Abs1 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,, lautet:
"Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."
2. Die Bestimmungen der §§43 Abs1 litd und 99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung 1960 in der hier relevanten Fassung haben folgenden Wortlaut:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
a) - c) ...
d) für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
"§99. Strafbestimmungen.
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §43 Abs1 litd StVO und der Gesetzmäßigkeit der auf deren Grundlage ergangenen Verordnung sind nicht entstanden:
1.1. Gemäß §43 Abs1 litd StVO hat die Behörde durch Verordnung für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, u. a. in "unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl.", abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
1.2. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung ist insbesondere auf Art7 Abs1 dritter und vierter Satz B-VG Bedacht zu nehmen (vgl. auch VfSlg. 16.350/2001), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf und sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Diese Vorschriften verbieten es dem Gesetzgeber auch, behinderte und nicht behinderte Menschen in Fällen gleich zu behandeln, in denen eine differenzierte Behandlung sachlich geboten ist (vgl. zB VfSlg. 17.807/2006). 1.2. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung ist insbesondere auf Art7 Abs1 dritter und vierter Satz B-VG Bedacht zu nehmen vergleiche auch VfSlg. 16.350 aus 2001,), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf und sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Diese Vorschriften verbieten es dem Gesetzgeber auch, behinderte und nicht behinderte Menschen in Fällen gleich zu behandeln, in denen eine differenzierte Behandlung sachlich geboten ist vergleiche zB VfSlg. 17.807 aus 2006,).
1.2.1. Der dritte und vierte Satz des Art7 Abs1 B-VG wurden mit Novelle BGBl. I 87/1997 eingefügt. Dem im AB 785 BlgNR 20. GP wiedergegebenen Initiativantrag 342/A zufolge soll Art7 B-VG "einen Beurteilungsmaßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generellen Rechtsnormen [bieten], insbesondere auch dahin, daß Rechtsvorschriften, die die Benachteiligung durch Behinderungen ausgleichen sollen, zulässig und erforderlich sind". Die Norm sei im Sinne eines verfassungsgesetzlichen Auftrages an Gesetzgebung und Vollziehung zu verstehen, "durch besondere Maßnahmen dafür zu sorgen, daß allen behinderten Menschen die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglicht wird". Nach dem der Novellierung des Art7 Abs1 B-VG mit BGBl. I 87/1997 (ebenfalls) zugrunde liegenden Initiativantrag 389/A ist diese Vorschrift als Staatszielbestimmung ausgestaltet, die allen Gebietskörperschaften die Verpflichtung auferlegen soll, die Förderung und Unterstützung von behinderten Menschen nachhaltig zu betreiben. Die Nichtdiskriminierungsklausel verbiete eine Bevorzugung Behinderter nicht, sondern erlaube und fordere sie in einem dem gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum überlassenen Umfang. 1.2.1. Der dritte und vierte Satz des Art7 Abs1 B-VG wurden mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 1997, eingefügt. Dem im Ausschussbericht 785 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode wiedergegebenen Initiativantrag 342/A zufolge soll Art7 B-VG "einen Beurteilungsmaßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generellen Rechtsnormen [bieten], insbesondere auch dahin, daß Rechtsvorschriften, die die Benachteiligung durch Behinderungen ausgleichen sollen, zulässig und erforderlich sind". Die Norm sei im Sinne eines verfassungsgesetzlichen Auftrages an Gesetzgebung und Vollziehung zu verstehen, "durch besondere Maßnahmen dafür zu sorgen, daß allen behinderten Menschen die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglicht wird". Nach dem der Novellierung des Art7 Abs1 B-VG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 1997, (ebenfalls) zugrunde liegenden Initiativantrag 389/A ist diese Vorschrift als Staatszielbestimmung ausgestaltet, die allen Gebietskörperschaften die Verpflichtung auferlegen soll, die Förderung und Unterstützung von behinderten Menschen nachhaltig zu betreiben. Die Nichtdiskriminierungsklausel verbiete eine Bevorzugung Behinderter nicht, sondern erlaube und fordere sie in einem dem gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum überlassenen Umfang.
1.2.2. Mit Blick darauf ist die Bestimmung des §43 Abs1 litd StVO im Lichte des Art7 Abs1 B-VG hinsichtlich der (iZm "Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden" gebrauchten) Wendung "etwa" sowie "u. dgl." verfassungskonform dahin auszulegen, dass sog. "Behindertenzonen" nicht nur in unmittelbarer Nähe der im Gesetz demonstrativ aufgezählten gesundheitsbezogenen Einrichtungen, sondern auch zum Zweck der - die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ohne Zweifel fördernden - Erleichterung der Erreichbarkeit von Behörden (wie Polizeikommissariaten) und öffentlichen kulturellen Institutionen wie Museen sowie von Veranstaltungszentren (einschließlich der an diese Institutionen allfällig angeschlossenen bzw. im nahen Umkreis befindlichen Lokale) verordnet werden können und sollen.
Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die einer dem Art7 Abs1 B-VG entsprechenden Interpretation zugänglichen Vorschrift des §43 Abs1 litd StVO (zum gesetzgeberischen Anliegen s. auch Erläut. zur RV der 6. StVO-Novelle, 23 BlgNR 14. GP, 26 f., und AB zur 18. StVO-Novelle, 1220 BlgNR 18. GP, wonach der Behörde durch die Verordnungsermächtigung ermöglicht werden soll, für Kraftfahrzeuge stark gehbehinderter Personen angesichts der Zunahme des Straßenverkehrs und des Mangels an Parkplätzen im dicht verbauten Gebiet im notwendigen Ausmaß Parkraum freizuhalten; vgl. auch VfSlg. 9588/1982), zumal es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen - hier: Erleichterung der Auffindung eines Parkplatzes für gehbehinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am öffentlichen Leben - auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. erneut VfSlg. 17.807/2006). Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die einer dem Art7 Abs1 B-VG entsprechenden Interpretation zugänglichen Vorschrift des §43 Abs1 litd StVO (zum gesetzgeberischen Anliegen s. auch Erläut. zur Regierungsvorlage der 6. StVO-Novelle, 23 BlgNR 14. GP, 26 f., und Ausschussbericht zur 18. StVO-Novelle, 1220 BlgNR 18. GP, wonach der Behörde durch die Verordnungsermächtigung ermöglicht werden soll, für Kraftfahrzeuge stark gehbehinderter Personen angesichts der Zunahme des Straßenverkehrs und des Mangels an Parkplätzen im dicht verbauten Gebiet im notwendigen Ausmaß Parkraum freizuhalten; vergleiche auch VfSlg. 9588 aus 1982,), zumal es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen - hier: Erleichterung der Auffindung eines Parkplatzes für gehbehinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am öffentlichen Leben - auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche erneut VfSlg. 17.807 aus 2006,).
1.3. Auch teilt der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, soweit diese ein Halte- und Parkverbot für 1010 Wien, Stubenring 1, anordnet, vorgebrachten Bedenken nicht:
1.3.1. Nach der in der Niederschrift zur Büroverhandlung der Magistratsabteilung 46 vom 26. Februar 2007 zum Ausdruck kommenden Intention des Verordnungsgebers wird mit der in Rede stehenden Maßnahme die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Parkplätzen für dauernd schwer gehbehinderte Personen durch (räumliche und - weitgehend harmonisierte - zeitliche) Erweiterung von Halte- und Parkverboten in der Wiener Innenstadt bezweckt. Erklärtes Ziel der verordnungserlassenden Behörde ist es laut der angeführten Niederschrift, die Bedingungen des §43 Abs1 litd StVO zu erfüllen und dabei "einerseits den gesteigerten Bedarf an solchen Behindertenzonen abzudecken und andererseits diese Verkehrsbeschränkungen möglichst flächendeckend innerhalb des 1., Bezirkes anzuordnen". Gleichzeitig sei versucht worden, "die zeitliche Gültigkeit derselben möglichst einheitlich kundzumachen".
1.3.2. Dem Verordnungsakt lässt sich ferner entnehmen, dass die zeitliche Ausdehnung des konkreten (vor Erlassung der maßgeblichen Verordnung auf Werktage von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingeschränkten) Halte- und Parkverbots im Bereich Stubenring 1 auf Anregung der "Wiener Gemeinderätlichen Behindertenkommission" sowie der Bezirksvertretung zur Erreichung eines besseren Zugangs insbesondere zu den umliegenden Ministerien, zur Urania, zum Ring und zur (durchgehend geöffneten) Polizeiinspektion durch dauernd stark gehbehinderte Personen unter Hinweis auf den gesteigerten Bedarf an sog. "Behindertenzonen" erfolgt ist.
Damit ist der Erlassung der Verordnung aber ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren vorangegangen und lassen sich dem Verordnungsakt die Motive für die - insgesamt als sachlich begründet anzusehende - Ausdehnung des in Rede stehenden Halte- und Parkverbotes hinlänglich entnehmen.
1.3.3. Schließlich kann der Verfassungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht finden, dass der maßgebliche Straßenabschnitt durch das verordnete Halte- und Parkverbot über die notwendige Zeit und Strecke hinaus für die betreffenden Kraftfahrzeuge freigehalten wird: Im Hinblick auf Anzahl, Art und Größe der umliegenden Behörden und Einrichtungen iVm deren Öffnungszeiten sowie die (für die Betroffenen mit Erleichterungen verbundene) weitgehend erfolgte Harmonisierung der für "Behindertenzonen" im innerstädtischen Bereich geltenden zeitlichen Beschränkungen im Konnex mit der notorischen Schwierigkeit des Auffindens freier Parkplätze bewegt sich das verordnete Halte- und Parkverbot innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. 1.3.3. Schließlich kann der Verfassungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht finden, dass der maßgebliche Straßenabschnitt durch das verordnete Halte- und Parkverbot über die notwendige Zeit und Strecke hinaus für die betreffenden Kraftfahrzeuge freigehalten wird: Im Hinblick auf Anzahl, Art und Größe der umliegenden Behörden und Einrichtungen in Verbindung mit deren Öffnungszeiten sowie die (für die Betroffenen mit Erleichterungen verbundene) weitgehend erfolgte Harmonisierung der für "Behindertenzonen" im innerstädtischen Bereich geltenden zeitlichen Beschränkungen im Konnex mit der notorischen Schwierigkeit des Auffindens freier Parkplätze bewegt sich das verordnete Halte- und Parkverbot innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.
Die maßgebliche Verordnungsstelle findet mithin in der Regelung des §43 Abs1 litd StVO eine ausreichende gesetzliche Deckung.
Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen über sein inkriminiertes Verhalten - Parken am Tatort zur Tatzeit - teilt der Verfassungsgerichtshof nicht dessen Auffassung, die - verfassungsrechtlich vertretbaren - Annahmen der belangten Behörde, er habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, sein Verschulden sei jedoch als gering und die Folgen der Übertretung seien als unbedeutend iSd §21 Abs1 VStG anzusehen, wären mit Willkür belastet.
3. Aus den dargelegten Gründen kommt auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht in Betracht.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegt sohin nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Behinderte, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B450.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011