RS Vfgh 2010/6/14 B1049/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §1
StPO §41, §113
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung durch Unterlassung der Ausführung eines Rechtsmittels in einem Strafprozess

Rechtssatz

Keine Anwendbarkeit des §41 Abs7 StPO idF vor In-Kraft-Treten des StrafprozessreformG BGBl I 19/2004 (StPO-alt) betr den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes; auch keine Präjudizialität der Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe (§41 Abs2 StPO-alt).Keine Anwendbarkeit des §41 Abs7 StPO in der Fassung vor In-Kraft-Treten des StrafprozessreformG Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, (StPO-alt) betr den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes; auch keine Präjudizialität der Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe (§41 Abs2 StPO-alt).

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Überschreitung des Einleitungsbeschlusses.

Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer insgesamt und somit auch die Unterlassung der Ausführung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Disziplinarbehörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf zutrifft, und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls der Beschwerdeführer seine Berufspflicht verletzt hat.

Keine Willkür; ausführliche Begründung der Entscheidung; schlüssige Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1049.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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