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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung durch Unterlassung der Ausführung eines Rechtsmittels in einem StrafprozessSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Bruck an der Mur.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Bruck an der Mur.
Mit Bescheid des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. August 2007 wurde der Beschwerdeführer
1.) wegen Verstoßes gegen das Verbot der unechten Doppelvertretung und 2.) wegen "Verletzung der Pflicht, die übertragene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten", gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. 474/1990, idF BGBl. I 98/2001, (im Folgenden: DSt) zu einer Geldbuße in Höhe von € 1000,- verurteilt.1.) wegen Verstoßes gegen das Verbot der unechten Doppelvertretung und 2.) wegen "Verletzung der Pflicht, die übertragene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten", gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, (im Folgenden: DSt) zu einer Geldbuße in Höhe von € 1000,- verurteilt.
2.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) wurde mit Erkenntnis vom 20. April 2009 mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Z D 41/06 vorgeworfene Tathandlung dadurch begangen habe, dass er "als zur Ausführung einer Beschwerde bestellter Verteidiger gemäß §41 Abs2 StPO diese Ausführung unterlassen [habe]". Die OBDK sprach darüber hinaus aus, die Geldbuße sei eine Zusatzgeldbuße und im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer auf € 800,- herabzusetzen.
2.2. Begründend führte die OBDK aus:
"... Wie schon der Disziplinarrat der Steiermärkischen
Rechtsanwaltskammer zutreffend dargelegt hat, hat ein Rechtsanwalt in Verfahrenshilfesachen alles zu vermeiden, was nach außen hin den Anschein erwecken könnte, eine die Verfahrenshilfe genießende Partei werde nicht mit der gleichen Sorgfalt vertreten, wie sie ein Wahlverteidiger gegen Honorar anwenden würde. Es liegt sohin eine Unterlassung von Verteidigerpflichten vor, die geeignet ist, bei der rechtssuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, dass Verteidiger ihren Verpflichtungen nicht entsprechend nachkommen, insbesondere wenn es sich um Verfahrenshilfe handelt. Laut ständiger Judikatur ist gerade im sensiblen Bereich der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt zur strikten Einhaltung der bezughabenden Vorschriften verpflichtet. Das gegenständliche Verhalten des DB ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, Rechtsanwälte würden nur in für sie gewinnträchtigen Causen tätig werden und die Anliegen der Personen, die der Verfahrenshilfe bedürfen, nicht entsprechend verfolgen. Auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittelvorbringens als Schuldberufung konnten keine Bedenken der OBDK gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen hervorgerufen werden. ..."
3.1. Gegen dieses - als Bescheid zu wertende - Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
3.2. Angefochten wird ausdrücklich nur jener Teil des Bescheides der OBDK, der sich auf die Verurteilung zu Z D 41/06 bezieht, wonach der Beschwerdeführer als "bestellter Verfahrenshilfeverteidiger [für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens] jegliche inhaltliche Auseinandersetzung unterlassen" habe.
4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt und deren Abweisung beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass §41 Abs7 Strafprozessordnung 1975 idF vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetztes BGBl. I 19/2004, (im Folgenden: StPO-alt) gegen den "Gleichheitsgrundsatz" verstoße. Nach dieser Bestimmung sei nämlich eine "Beschwerde" des Verfahrenshelfers gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt im Rahmen des Vorverfahrens gemäß §113 StPO-alt Beschwerde gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe erheben. Da es für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung gebe, verstoße die Bestimmung des §41 Abs7 StPO-alt gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass §41 Abs7 Strafprozessordnung 1975 in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, (im Folgenden: StPO-alt) gegen den "Gleichheitsgrundsatz" verstoße. Nach dieser Bestimmung sei nämlich eine "Beschwerde" des Verfahrenshelfers gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt im Rahmen des Vorverfahrens gemäß §113 StPO-alt Beschwerde gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe erheben. Da es für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung gebe, verstoße die Bestimmung des §41 Abs7 StPO-alt gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
1.2. Die dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegende Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
Die §§41 und 113 StPO idF vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I 19/2004 lauten auszugsweise: Die §§41 und 113 StPO in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, lauten auszugsweise:
"§41. (1) ...
1.-3. ...
4. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, 5.-6. ...
...
IV. Rechtsmittel gegen Verfügungen des
Untersuchungsrichters und der Ratskammerrömisch vier. Rechtsmittel gegen Verfügungen des, Untersuchungsrichters und der Ratskammer
§113. (1) Alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, haben das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Eine solche Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im §108 erwähnten Fällen.
1.3. Gemäß §41 Abs7 StPO-alt kann ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt kein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe ergreifen (vgl. OGH 13.7.1994, 15 Os 102/94). Demgegenüber ergibt sich nach der Judikatur des OGH aus §113 StPO-alt, dass im Vorverfahren (auch) der - durch die zuständige Rechtsanwaltskammer bestellte - Verfahrenshelfer sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschweren kann (vgl. OGH 16.1.2001, 11 Os 161/00). Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund dieser Differenzierung widerspreche §41 Abs7 StPO-alt dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. 1.3. Gemäß §41 Abs7 StPO-alt kann ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt kein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe ergreifen vergleiche OGH 13.7.1994, 15 Os 102/94). Demgegenüber ergibt sich nach der Judikatur des OGH aus §113 StPO-alt, dass im Vorverfahren (auch) der - durch die zuständige Rechtsanwaltskammer bestellte - Verfahrenshelfer sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschweren kann vergleiche OGH 16.1.2001, 11 Os 161/00). Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund dieser Differenzierung widerspreche §41 Abs7 StPO-alt dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er die Ausführung eines Rechtsmittels unterlassen hat. Die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts war von der belangten Behörde nicht zu überprüfen. Es ist daher denkunmöglich, dass die belangte Behörde die Bestimmung des §41 Abs7 StPO-alt angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung bei Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht anzuwenden. Die Bestimmung ist daher für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell (vgl. VfSlg. 10.326/1985, 14.703/1996). Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er die Ausführung eines Rechtsmittels unterlassen hat. Die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts war von der belangten Behörde nicht zu überprüfen. Es ist daher denkunmöglich, dass die belangte Behörde die Bestimmung des §41 Abs7 StPO-alt angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung bei Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht anzuwenden. Die Bestimmung ist daher für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell vergleiche VfSlg. 10.326 aus 1985,, 14.703 aus 1996,).
1.4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (§41 Abs2 StPO-alt) würden gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen. Dazu ist auf Punkt 1.3. zu verweisen. Die Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe (hier in der StPO) sind für das Disziplinarverfahren über die Verletzung von Berufspflichten nicht präjudiziell.
1.5. Andere als die dargestellten Bedenken gegen die dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil die belangte Behörde mit ihrer Erledigung den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überschritten habe.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde auch dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde auch dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,).
Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann der Fall, wenn die Disziplinarbehörde den durch den Einleitungsbeschluss festgelegten Gegenstand des Disziplinarverfahrens überschreitet, sofern dies dazu führt, dass die Disziplinarbehörde über Anschuldigungen abspricht, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren und über die der Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens auch nicht rechtzeitig informiert wurde (vgl. VfSlg. 5523/1967, 9425/1982, 12.698/1991, 13.762/1994, 15.585/1999, 15.841/2000, 15.847/2000, 16.438/2002 und 17.125/2004). Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann der Fall, wenn die Disziplinarbehörde den durch den Einleitungsbeschluss festgelegten Gegenstand des Disziplinarverfahrens überschreitet, sofern dies dazu führt, dass die Disziplinarbehörde über Anschuldigungen abspricht, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren und über die der Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens auch nicht rechtzeitig informiert wurde vergleiche VfSlg. 5523 aus 1967,, 9425 aus 1982,, 12.698 aus 1991,, 13.762 aus 1994,, 15.585 aus 1999,, 15.841 aus 2000,, 15.847 aus 2000,, 16.438 aus 2002, und 17.125 aus 2004,).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Einleitungsbeschluss nicht überschritten. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Einleitungsbeschluss zur Last gelegt, dass er "jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Strafsache unterlassen habe...". Damit war Gegenstand des Disziplinarverfahrens die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer insgesamt und somit auch die Unterlassung der Ausführung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme (vgl. VfSlg. 14.232/1995). Der Disziplinarbehörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf zutrifft, und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls der Beschwerdeführer seine Berufspflicht verletzt hat (vgl. VfSlg. 13.762/1994). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Einleitungsbeschluss nicht überschritten. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Einleitungsbeschluss zur Last gelegt, dass er "jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Strafsache unterlassen habe...". Damit war Gegenstand des Disziplinarverfahrens die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer insgesamt und somit auch die Unterlassung der Ausführung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme vergleiche VfSlg. 14.232 aus 1995,). Der Disziplinarbehörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf zutrifft, und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls der Beschwerdeführer seine Berufspflicht verletzt hat vergleiche VfSlg. 13.762 aus 1994,).
Der Beschwerdeführer ist somit nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2.2. Die Beschwerde behauptet weiters, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheides willkürlich gehandelt, indem sie angenommen hat, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das Rechtsmittel auszuführen, obwohl der Betroffene selbst dies bereits getan habe.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).
Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden: Sie hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die belangte Behörde hat sich außerdem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
3. Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).
4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozessrecht, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1049.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011