RS Vfgh 2010/6/15 V15/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan N 26-16-01-00, Zellerstraße - Ottensheimer Straße, der Landeshauptstadt Linz vom 28.06.07
Oö RaumOG 1994 §31 Abs1, §36 Abs1 und Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Widerspruchs zum örtlichen Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Linz; dichtere Verbauung durch Erweiterung der Baufluchtlinien im Gegensatz zum Ziel der Verhinderung einer weiteren Verdichtung im Bereich von Baugrundstücken

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes N 26-16-01-00, Zellerstraße - Ottensheimer Straße, Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28.06.07, hinsichtlich der Grundstücke 118 und 136, KG Urfahr.

Mit den Festlegungen durch den in Prüfung gezogenen Bebauungsplan wurden die Baufluchtlinien im Vergleich zum alten Bebauungsplan für die Baugrundstücke erweitert. Mit dieser Planungsmaßnahme steht es dem Bauwerber nunmehr offen, die Baugrundstücke großflächiger zu bebauen; dieser Festlegung steht aber das Planungsziel des örtlichen Entwicklungskonzeptes, wonach ua auch im Bereich der Baugrundstücke keine weitere Verdichtung erfolgen darf, entgegen. Städtebauliche Interessenabwägung in Hinblick auf diesen Widerspruch zwar durchgeführt, jedoch keine bloß "geringfügige Verdichtung" durch die Erweiterung der Baufluchtlinien; gänzliche Verbauung der Liegenschaften nun zulässig.

Mehrere Abänderungsanträge des Liegenschaftseigentümers bereits vor der Änderung des Bebauungsplanes, Anregung, einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes entsprechend der tatsachlichen Nutzung der Baugrundstücke als "Sondergebiet des Baulandes Galerie, Büronutzung" einzubringen, schließlich Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne dieses Ansuchens.

Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Argumentation der Planungsbehörde, wonach die Nutzung als Galerie einem berücksichtigungswürdigen öffentlichen Interesse entspreche, welches durch die Sondergebietswidmung als "Galerie, Büro" dokumentiert und sichergestellt sei und demzufolge nach einer eingehenden Interessenabwägung zugunsten der Errichtung einer Galerie und somit der Abänderung des Bebauungsplanes der Vorzug einzuräumen gewesen sei. Der Flächenwidmungsplan wurde damals nicht geändert, weil ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Galerie bestand, sondern weil die tatsächliche Nutzung als Bürogebäude bzw Kunstausstellungsgebäude eine widmungswidrige Nutzung darstellte.

Anlassfall B1002/08, E v 15.06.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V15.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten