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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Widerspruchs zum örtlichen Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Linz; dichtere Verbauung durch Erweiterung der Baufluchtlinien im Gegensatz zum Ziel der Verhinderung einer weiteren Verdichtung im Bereich von BaugrundstückenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes N 26-16-01-00, Zellerstraße - Ottensheimer Straße, Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28.06.07, hinsichtlich der Grundstücke 118 und 136, KG Urfahr.
Mit den Festlegungen durch den in Prüfung gezogenen Bebauungsplan wurden die Baufluchtlinien im Vergleich zum alten Bebauungsplan für die Baugrundstücke erweitert. Mit dieser Planungsmaßnahme steht es dem Bauwerber nunmehr offen, die Baugrundstücke großflächiger zu bebauen; dieser Festlegung steht aber das Planungsziel des örtlichen Entwicklungskonzeptes, wonach ua auch im Bereich der Baugrundstücke keine weitere Verdichtung erfolgen darf, entgegen. Städtebauliche Interessenabwägung in Hinblick auf diesen Widerspruch zwar durchgeführt, jedoch keine bloß "geringfügige Verdichtung" durch die Erweiterung der Baufluchtlinien; gänzliche Verbauung der Liegenschaften nun zulässig.
Mehrere Abänderungsanträge des Liegenschaftseigentümers bereits vor der Änderung des Bebauungsplanes, Anregung, einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes entsprechend der tatsachlichen Nutzung der Baugrundstücke als "Sondergebiet des Baulandes Galerie, Büronutzung" einzubringen, schließlich Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne dieses Ansuchens.
Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Argumentation der Planungsbehörde, wonach die Nutzung als Galerie einem berücksichtigungswürdigen öffentlichen Interesse entspreche, welches durch die Sondergebietswidmung als "Galerie, Büro" dokumentiert und sichergestellt sei und demzufolge nach einer eingehenden Interessenabwägung zugunsten der Errichtung einer Galerie und somit der Abänderung des Bebauungsplanes der Vorzug einzuräumen gewesen sei. Der Flächenwidmungsplan wurde damals nicht geändert, weil ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Galerie bestand, sondern weil die tatsächliche Nutzung als Bürogebäude bzw Kunstausstellungsgebäude eine widmungswidrige Nutzung darstellte.
Anlassfall B1002/08, E v 15.06.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V15.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011