TE Vfgh Erkenntnis 2010/6/15 B1002/08

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

I. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers richtet. römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers richtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1.1. Mit Eingabe vom 7. April 2007 beantragte der Bauwerberrömisch eins. 1.1.1. Mit Eingabe vom 7. April 2007 beantragte der Bauwerber

- nach Zustimmungserklärung durch den Grundstückseigentümer - beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Galeriezubaues und eines Depots bei dem auf den Grundparzellen 118 und 136 der KG Urfahr bereits bestehenden Gebäudekomplex. Aus dem Einreichplan geht hervor, dass der an der Zellerstraße gelegene, bisher lediglich aus einem Kellergeschoß bestehende Gebäudeteil um ein Erdgeschoß und ein Dachgeschoß aufgestockt werden sollte.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Osten an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke 120/1 und 120/2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Miteigentümer der Grundstücke 117/1 und 117/2, welche nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, von diesem aber weniger als 10 m entfernt sind. In der mündlichen Bauverhandlung vom 5. September 2007 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauprojekt. Dabei machten sie im Wesentlichen eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls bzw. eine Verdunkelung ihrer Wohnungen und Grundstücke geltend. Darüber hinaus forderte die Erstbeschwerdeführerin die nochmalige Prüfung des "Null-Punktes", um nachvollziehen zu können, ob die beantragte Gebäudehöhe dem Bebauungsplan entspricht. Mit Bescheid vom 17. September 2007 erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber gemäß §31 und §35 Abs1 des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oberösterreichische Bauordnung 1994 - in der Folge: OÖ BauO 1994), LGBl. 66, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Baubewilligung. In der Bescheidbegründung setzte sie sich mit den erhobenen Nachbareinwendungen auseinander, die allesamt als unzulässig zurückgewiesen wurden. 1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Osten an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke 120/1 und 120/2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Miteigentümer der Grundstücke 117/1 und 117/2, welche nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, von diesem aber weniger als 10 m entfernt sind. In der mündlichen Bauverhandlung vom 5. September 2007 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauprojekt. Dabei machten sie im Wesentlichen eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls bzw. eine Verdunkelung ihrer Wohnungen und Grundstücke geltend. Darüber hinaus forderte die Erstbeschwerdeführerin die nochmalige Prüfung des "Null-Punktes", um nachvollziehen zu können, ob die beantragte Gebäudehöhe dem Bebauungsplan entspricht. Mit Bescheid vom 17. September 2007 erteilte die Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber gemäß §31 und §35 Abs1 des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oberösterreichische Bauordnung 1994 - in der Folge: OÖ BauO 1994), Landesgesetzblatt 66, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Baubewilligung. In der Bescheidbegründung setzte sie sich mit den erhobenen Nachbareinwendungen auseinander, die allesamt als unzulässig zurückgewiesen wurden.

1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufungen an die Baubehörde II. Instanz. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 wurde die Einwendung der Erstbeschwerdeführerin, wonach eine unzulässige Gebäudehöhe vorliege, als unbegründet abgewiesen. Die übrigen Einwendungen wurden mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes als unzulässig zurückgewiesen. 1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufungen an die Baubehörde römisch zwei. Instanz. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 wurde die Einwendung der Erstbeschwerdeführerin, wonach eine unzulässige Gebäudehöhe vorliege, als unbegründet abgewiesen. Die übrigen Einwendungen wurden mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen an die Oberösterreichische Landesregierung. Mit Bescheid derselben vom 14. April 2008 wurde den Vorstellungen keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Zweit- und Drittbeschwerdeführer bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung - wie auch in ihren Vorstellungen - übereinstimmend eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles bzw. eine Verdunkelung ihrer Wohnungen und Grundstücke eingewendet hätten, jedoch kenne weder die OÖ BauO 1994 noch das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oberösterreichisches Bautechnikgesetz), LGBl. 67, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Belichtung und Belüftung. Insofern kam ihnen im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. 1.3. Gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen an die Oberösterreichische Landesregierung. Mit Bescheid derselben vom 14. April 2008 wurde den Vorstellungen keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Zweit- und Drittbeschwerdeführer bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung - wie auch in ihren Vorstellungen - übereinstimmend eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles bzw. eine Verdunkelung ihrer Wohnungen und Grundstücke eingewendet hätten, jedoch kenne weder die OÖ BauO 1994 noch das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oberösterreichisches Bautechnikgesetz), Landesgesetzblatt 67, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Belichtung und Belüftung. Insofern kam ihnen im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Landeshauptstadt Linz erstattete eine Äußerung, in der sie sich lediglich auf die behaupteten Grundrechtsverletzungen durch den angefochtenen Bescheid bezog und die Abweisung der Beschwerde begehrt. Die verordnungserlassende Behörde legte die Verordnungsakten betreffend das Zustandekommen des in Prüfung gezogenen Bebauungsplanes vor und erstatte eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des "Bebauungsplanesrömisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des "Bebauungsplanes

N 26-16-01-00, Zellerstraße - Ottensheimer Straße", Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2007, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 2007, Z BauR-P-451460/4-2007-Els, und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. August 2007, Nr. 16, sowie durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. August 2007 bis 12. September 2007, ein. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2010, V15/10, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin nachteilig war.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die Erstbeschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt:römisch vier. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz, Beschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2007, ist in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Berufungen mangels Parteistellung zu beurteilen ist, nicht präjudiziell.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie die Abweisung der Vorstellung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers betrifft, abzusehen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der beantragterömisch fünf. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der beantragte

Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die Beschwerde im Hinblick auf den Zweit- und Drittbeschwerdeführer abgelehnt wurde und bei Ablehnung der Beschwerdebehandlung kein Kostenersatz erfolgt (vgl. VfSlg. 18.045/2006). Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, weil dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten (vgl. etwa VfSlg. 16.760/2002).Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die Beschwerde im Hinblick auf den Zweit- und Drittbeschwerdeführer abgelehnt wurde und bei Ablehnung der Beschwerdebehandlung kein Kostenersatz erfolgt vergleiche VfSlg. 18.045 aus 2006,). Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, weil dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten vergleiche etwa VfSlg. 16.760 aus 2002,).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG sowie §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz leg.cit. ohne Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG sowie §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz leg.cit. ohne Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1002.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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