Index
72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Universität Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Senatesrömisch eins. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Senates
der Universität Salzburg vom 28. April 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie für das Wintersemester 2007/2008 an der Universität Salzburg abgewiesen.der Universität Salzburg vom 28. April 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie für das Wintersemester 2007 aus 2008, an der Universität Salzburg abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 Z1 der Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007/2008, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl), Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am 11. April 2007, 30. Stück, Nr. 93, ein. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2010, V6/10, stellte er fest, dass die gesamte genannte Verordnung auf Grund eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig war.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 Z1 der Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007 aus 2008,, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl), Studienjahr 2006 aus 2007,, ausgegeben am 11. April 2007, 30. Stück, Nr. 93, ein. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2010, V6/10, stellte er fest, dass die gesamte genannte Verordnung auf Grund eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Universität Salzburg zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Universität Salzburg zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 vergleiche VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1098.2008Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010