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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Ersatzbescheid nach Aufhebung eines Bescheides betreffend die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt im Umfang des Strafausspruches aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; keine Willkür bei Neubemessung der Strafe, keine überlange VerfahrensdauerRechtssatz
Ersatzbescheid nach E v 23.09.08, B1381/07.
Ausschließlich Neubemessung der Disziplinarstrafe durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) im Ersatzbescheidverfahren, vertretbare Berücksichtigung der Verfahrensdauer als Milderungsgrund iSd §34 Abs2 StGB.
Keine überlange Verfahrensdauer, kein unangemessen langer Zeitraum zwischen der Zustellung des Erkenntnisses des VfGH und der Zustellung des Ersatzbescheides.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange, Ersatzbescheid, StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1165.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011