TE Vfgh Erkenntnis 2010/6/24 B1165/09

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16 Abs6
StGB §34 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Ersatzbescheid nach Aufhebung eines Bescheides betreffend die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt im Umfang des Strafausspruches aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; keine Willkür bei Neubemessung der Strafe, keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war bis 31. Jänner 2010 Rechtsanwaltrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer war bis 31. Jänner 2010 Rechtsanwalt

in Wien.

2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Oktober 2004 wurde über ihn wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes eine Geldbuße in Höhe von € 1.500,- verhängt, weil er als Bevollmächtigter einer Handels GmbH und deren Geschäftsführerin von 30. Juni 1999 bis zumindest 30. April 2003 in zwei näher genannten Verfahren des Firmenbuches des Handelsgerichtes Wien an ihn und/oder seine Mandanten ergangene Vorerledigungen des Firmenbuchgerichtes nicht bzw. nicht zielführend erfüllt sowie die Eintragung von anmeldungspflichtigen Tatsachen in das Firmenbuch vereitelt und dadurch seine Mandanten Zwangsstrafen ausgesetzt hatte. Der dagegen erhobenen Berufung gab die (damals noch die Bezeichnung tragende) Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006 keine Folge.

Der Verfassungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. September 2008, B1381/07, insofern Folge, als er den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist aufhob, im Übrigen wies er die Beschwerde jedoch ab.

3. In der am 15. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Erlassung des Ersatzbescheides wies die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) zunächst die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Verfahrensunterbrechung bis zur Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (s. Punkt I.2.3.) sowie bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens (s. Punkt I.2.2.) ab. Darüber hinaus gab die OBDK der Berufung insoweit Folge, als sie das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch abänderte und über den Beschwerdeführer eine reduzierte Geldbuße von € 1.000,- verhängte. 3. In der am 15. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Erlassung des Ersatzbescheides wies die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) zunächst die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Verfahrensunterbrechung bis zur Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (s. Punkt römisch eins.2.3.) sowie bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens (s. Punkt römisch eins.2.2.) ab. Darüber hinaus gab die OBDK der Berufung insoweit Folge, als sie das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch abänderte und über den Beschwerdeführer eine reduzierte Geldbuße von € 1.000,- verhängte.

4.1. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK vom 15. Juni 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist und darauf, nicht wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt zu werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war, behauptet wird.

4.2. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 teilte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien mit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2010 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seinem Erkenntnis vom 23. September 2008, B1381/07, das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren als unangemessen lang im Sinne des Art6 Abs1 EMRK. Da diese Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt ließ und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung gemäß §16 Abs6 DSt 1990, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund und der sinngemäßen Anwendung des §34 Abs2 StGB in Betracht kommt, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im Umfang des Strafausspruches auf (vgl. Erk. des VfGH vom 23. September 2008, B1381/07-6, II. 7.). Im Übrigen wies er die Beschwerde jedoch ab. Das angefochtene Erkenntnis erwuchs in seinem Schuldspruch daher in Rechtskraft. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seinem Erkenntnis vom 23. September 2008, B1381/07, das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren als unangemessen lang im Sinne des Art6 Abs1 EMRK. Da diese Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt ließ und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung gemäß §16 Abs6 DSt 1990, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund und der sinngemäßen Anwendung des §34 Abs2 StGB in Betracht kommt, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im Umfang des Strafausspruches auf vergleiche Erk. des VfGH vom 23. September 2008, B1381/07-6, römisch zwei. 7.). Im Übrigen wies er die Beschwerde jedoch ab. Das angefochtene Erkenntnis erwuchs in seinem Schuldspruch daher in Rechtskraft.

Vor diesem Hintergrund hatte die OBDK im Ersatzbescheidverfahren ausschließlich die Neubemessung der Disziplinarstrafe vorzunehmen, die weitergehenden Beschwerdeausführungen haben daher außer Betracht zu bleiben.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung als willkürlich, weil sie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung nicht bedacht und damit Ermittlungen in einem entscheidenden Punkt unterlassen habe. Die belangte Behörde hätte bei der Strafzumessung auch als mildernd berücksichtigen müssen, dass die Disziplinarvergehen schon vor längerer Zeit begangen worden seien und er sich seither wohl verhalten habe. Es verstoße weiters gegen das Doppelverwertungsverbot des §32 StGB, dass die belangte Behörde die seinem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Tatbestandsmerkmale auch bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet habe. Schließlich unterlasse es die belangte Behörde zu begründen, warum über ihn eine Geldbuße zu verhängen sei und nicht mit der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises das Auslangen gefunden habe werden können.

Es kann der OBDK nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Strafbemessung entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Verfahrensdauer als Milderungsgrund im Sinne des §34 Abs2 StGB berücksichtigt und die Geldbuße auf € 1.000,-

herabgesetzt hat. Die behauptete Willkür liegt daher nicht vor.

Im Übrigen ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. die schon im Erkenntnis des 1. Rechtsganges angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Im Übrigen ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche die schon im Erkenntnis des 1. Rechtsganges angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

1.3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 und der belangten Behörde am 24. Oktober 2008 zugestellt. Der angefochtene Bescheid der OBDK wurde am 15. Juni 2009 im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündet und dem Beschwerdeführer am 13. August 2009 zugestellt. Da - wie oben aufgezeigt - die festgestellte überlange Verfahrensdauer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde, ist Gegenstand dieses Verfahrens nur mehr die zwischen der Zustellung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses und der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vergangene Zeitspanne. Dieser Zeitraum ist jedoch nicht als unangemessen lang im Sinne des Art6 Abs1 EMRK anzusehen, insoweit kommt dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu.

2. Da beim Verfassungsgerichtshof anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften entstanden sind, ist auszusprechen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange, Ersatzbescheid, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1165.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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