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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der H W, ..., und des Dipl.-Ing. G H, ..., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L E R, ..., gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG
k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinderömisch eins. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde
Langenzersdorf vom 8. September 2006 wurde dem Zweitbeschwerdeführer unter Setzung einer Frist der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Wintergarten abzubrechen und die Überdachung bei der Außenkellerstiege zu entfernen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 14. November 2006 als unbegründet abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Vorstellung wies die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 als unbegründet ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid vom 18. Mai 2009, Z ..., wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Langenzersdorf das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Überdachung der Kellerstiege wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan und zum NÖ KleingartenG ab. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Langenzersdorf gab mit Bescheid vom 10. November 2009, Z ..., der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbinden.
3. Zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringen die Beschwerdeführer vor, dass der bekämpfte Bescheid insoweit einem Vollzug zugänglich sei, als mit dessen Rechtskraft der (rechtskräftige) Abbruchbescheid in die Wirklichkeit umgesetzt werden könne. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vereitelt.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden auch keine besonderen oder zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, da der beanstandete Bauteil vor rund 20 Jahren errichtet worden sei. Mit der Durchführung der durch den Bescheid eingeräumten Verpflichtungen wäre für die Beschwerdeführer darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie bereits erhebliche Kosten in die Errichtung des Wintergartens und die Überdachung der Kellerstiege investiert hätten und daneben zusätzlich die Kosten für den Abbruch zu tragen hätten.
Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile der Beschwerdeführer aus dem Abbruch unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der Abbrucharbeiten. Dritten Personen könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls keine Nachteile erwachsen.
II. 1. Gemäß §85 Abs2 erster Satz VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss (die ihr sonst nicht zukommende [vgl. §85 Abs1 VfGG]) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.römisch zwei. 1. Gemäß §85 Abs2 erster Satz VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss (die ihr sonst nicht zukommende [vgl. §85 Abs1 VfGG]) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.
2. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich:
Die Beschwerdeführer bekämpfen die Abweisung eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Überdachung der Kellerstiege. Ein diesbezüglicher Abbruchauftrag ist bereits rechtskräftig. Die von den Beschwerdeführern mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Wirkung, nämlich die Erlangung der nachträglichen Baubewilligung bzw. die Verhinderung der Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages, kann mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht verbunden sein. Selbst bei Aufhebung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides hätten die Beschwerdeführer die von ihnen angestrebte nachträgliche Baubewilligung nicht erworben bzw. die Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages nicht verhindert. Ihre Rechtsstellung wäre sohin keine andere als vorher. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, den Beschwerdeführern eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die ihnen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zukam und die sie auch im Falle des Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht erlangen können.
Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, den Abbruchauftrag mit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bekämpfen. Außerdem wäre es ihnen möglich gewesen, ihre Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 10. November 2009 mit dem Antrag auf Zuerkennung der (ihr sonst nicht zukommenden [vgl. §61 Abs2 litc erster Satz NÖ GO 1973]) aufschiebenden Wirkung zu verbinden, da im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung über das Ansuchen auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung noch nicht rechtskräftig gewesen wäre, was die Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages verhindert hätte (vgl. VwGH 27.10.1992, 92/05/0254 [zu §113 Abs2 Z3 lita NÖ BauO 1976; vgl. nunmehr §35 Abs2 Z3 NÖ BauO 1996]). Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, den Abbruchauftrag mit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bekämpfen. Außerdem wäre es ihnen möglich gewesen, ihre Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 10. November 2009 mit dem Antrag auf Zuerkennung der (ihr sonst nicht zukommenden [vgl. §61 Abs2 litc erster Satz NÖ GO 1973]) aufschiebenden Wirkung zu verbinden, da im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung über das Ansuchen auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung noch nicht rechtskräftig gewesen wäre, was die Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages verhindert hätte vergleiche VwGH 27.10.1992, 92/05/0254 [zu §113 Abs2 Z3 lita NÖ BauO 1976; vergleiche nunmehr §35 Abs2 Z3 NÖ BauO 1996]).
3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B883.2010Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010