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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AsylrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Zurückweisung der Asylanträge gemäß §5 Abs1 AsylG und Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz; gleichzeitig Ausspruch der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Griechenland und Ausweisung gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005.
Vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer in dem zu U2470/09 protokollierten Verfahren mit B v 15.10.09 bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und der Gefahr einer Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von ihrer Mutter, wäre der sofortige Vollzug der Entscheidungen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2628.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010