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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
VfGG §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und des AVG als aussichtslos infolge zumutbaren UmwegsRechtssatz
Zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Bedenken gegen §11a Abs1 StVG (betr die Zuständigkeit der Vollzugskammer zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters) durch Bekämpfung der in der Vergangenheit wiederholt erwirkten (letztinstanzlichen) Bescheide der Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten Wien und Linz iZm Beschwerden gemäß §120, §121 StVG.
Ebenso keine Legitimation zur Einbringung eines Individualantrags hins §34 Abs3 AVG (betr die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise): Sollte der Einschreiter von dieser Regelung (auf Grund einer gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe) aktuell betroffen sein, stünde (bzw stand) ihm auch insofern ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafvollzug, Verwaltungsverfahren, OrdnungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G65.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010