RS Vfgh 2010/9/23 V5/10

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
UniversitätsG 2002 §124b idF BGBl I 87/2007
Verordnung des Rektorats (der Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der kapazitätsorientierten Festlegung von Studienplätzen für ein Bachelorstudium; keine Berücksichtigung der im Universitätsgesetz 2002 festgelegten Mindestzahl

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007/2008, ausgegeben am 07.05.08, 42. Stück, Nr 271.Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007 aus 2008,, ausgegeben am 07.05.08, 42. Stück, Nr 271.

Möglichkeit der Universitäten gem §124b UniversitätsG 2002 idF BGBl I 87/2007, die Anzahl der Studienplätze zur Verhinderung unvertretbarer Studienbedingungen zu beschränken. Autonome Festlegung der Anzahl an Studienplätzen unter Einhaltung gewisser Determinanten für die Kapazitätsfestlegung (zB Anzahl der Lehrpersonen, Raumangebot etc). Der den Universitäten zustehende Gestaltungsspielraum findet jedoch in der in Abs2 festgelegten Mindestzahl an Studienplätzen seine Grenze.Möglichkeit der Universitäten gem §124b UniversitätsG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2007,, die Anzahl der Studienplätze zur Verhinderung unvertretbarer Studienbedingungen zu beschränken. Autonome Festlegung der Anzahl an Studienplätzen unter Einhaltung gewisser Determinanten für die Kapazitätsfestlegung (zB Anzahl der Lehrpersonen, Raumangebot etc). Der den Universitäten zustehende Gestaltungsspielraum findet jedoch in der in Abs2 festgelegten Mindestzahl an Studienplätzen seine Grenze.

Anzahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger als Mindestzahl bei einem Aufnahmeverfahren vor Zulassung (she die Begründung des Abänderungsantrages zur Stammfassung des §124b Abs2 UniversitätsG 2002).

Im vorliegenden Fall Gesamtzahl der erstmals zum Studium "Bakkalaureat Psychologie" im Studienjahr 2004/2005 zugelassenen Studierenden maßgeblich (nicht nur die Anzahl jener Studierenden, die überhaupt erstmals zu einem Studium [Erstzugelassene] und zum Studium Bakkalaureat Psychologie zugelassen wurden, wie vom Rektorat angenommen).Im vorliegenden Fall Gesamtzahl der erstmals zum Studium "Bakkalaureat Psychologie" im Studienjahr 2004 aus 2005, zugelassenen Studierenden maßgeblich (nicht nur die Anzahl jener Studierenden, die überhaupt erstmals zu einem Studium [Erstzugelassene] und zum Studium Bakkalaureat Psychologie zugelassen wurden, wie vom Rektorat angenommen).

Die verordnungserlassende Behörde hat bei der Berechnung der Zahl der Studierenden - obwohl sie sich für ein Auswahlverfahren "vor der Zulassung" entschieden hat - eine kapazitätsorientierte Festlegung der Studienplätze ohne Berücksichtigung der Mindestgrenze des §124b Abs2 UniversitätsG 2002 vorgenommen. Eine solche ausschließlich an der Kapazität orientierte Festlegung entspricht nicht §124b Abs2 UniversitätsG 2002.

Anlassfall B573/09 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 5/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2010 V 5/10

Schlagworte

Hochschulen, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V5.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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