TE Vfgh Erkenntnis 2010/9/23 B573/09

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird aufgehoben.

Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Juli 2008 zumrömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Juli 2008 zum

Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Psychologie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: Universität Innsbruck) an. Auf Grund der bei der schriftlichen Aufnahmeprüfung am 2. September 2008 erreichten Punktezahl wurde die Beschwerdeführerin auf Rang 305 gereiht. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit E-Mail vom 15. September 2008 mitgeteilt, dass sie nicht unter den erstgereihten 284 Personen und daher der Beginn des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität Innsbruck nicht möglich sei.

Das als Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck gewertete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008 wurde mit Bescheid des Rektorats vom 23. Dezember 2008 abgewiesen. Da der "Zugang zum Bachelorstudium Psychologie durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt und eine Verordnung betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/2009 erlassen" und gemäß §2 Abs1 dieser Verordnung die Zahl der Studienplätze für das Studienjahr 2008/2009 mit 284 festgesetzt worden sei, sei in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin erreichten Punkteanzahl - Rang 305 - eine Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie nicht möglich. Das als Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck gewertete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008 wurde mit Bescheid des Rektorats vom 23. Dezember 2008 abgewiesen. Da der "Zugang zum Bachelorstudium Psychologie durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt und eine Verordnung betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008 aus 2009, erlassen" und gemäß §2 Abs1 dieser Verordnung die Zahl der Studienplätze für das Studienjahr 2008 aus 2009, mit 284 festgesetzt worden sei, sei in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin erreichten Punkteanzahl - Rang 305 - eine Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie nicht möglich.

2. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Senates der Universität Innsbruck vom 27. März 2009 abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschränkung der Zahl der Studienplätze auf 284 Studierende widerspreche §124b Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien - Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120 idF BGBl. I 87/2007 (im Folgenden: UG 2002), sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer von ihr als rechtswidrig erachteten Verordnung in ihrem Recht auf Zulassung zum Studium verletzt erachte. Die Verordnung sei für die Behörde bindend. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen sei dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 2. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Senates der Universität Innsbruck vom 27. März 2009 abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschränkung der Zahl der Studienplätze auf 284 Studierende widerspreche §124b Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien - Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2007, (im Folgenden: UG 2002), sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer von ihr als rechtswidrig erachteten Verordnung in ihrem Recht auf Zulassung zum Studium verletzt erachte. Die Verordnung sei für die Behörde bindend. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen sei dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 23. Dezember 2008 als auch gegen den Bescheid des Senates der Universität Innsbruck vom 27. März 2009. In der Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §2 der Verordnung des Rektorats (der Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß §124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide begehrt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß §124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007/2008, ausgegeben am 7. Mai 2008, 42. Stück, Nr. 271, ein. Mit Erkenntnis vom 23. September 2010, V5/10, stellte er fest, dass §2 der genannten Verordnung gesetzwidrig war.Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß §124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007 aus 2008,, ausgegeben am 7. Mai 2008, 42. Stück, Nr. 271, ein. Mit Erkenntnis vom 23. September 2010, V5/10, stellte er fest, dass §2 der genannten Verordnung gesetzwidrig war.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Universität Innsbruck ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Universität Innsbruck ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann gegen einen Bescheid Beschwerderömisch vier. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann gegen einen Bescheid Beschwerde

an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Bei dem angefochtenen Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck handelt es sich um den Bescheid der Behörde erster Instanz. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass eine Berufung zulässig ist, welche die Beschwerdeführerin auch erhoben hat.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

V. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und Abs4 Z3 VfGG ohnerömisch fünf. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und Abs4 Z3 VfGG ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 vergleiche VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B573.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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