RS Vfgh 2010/9/23 G218/09

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Norm

EMRK Art10
Tir Landes-PolizeiG §17 Abs5 litb

Leitsatz

Verstoß des im Tiroler Landes-Polizeigesetz normierten generellen Verbotes von Werbung für Bordelle gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung

Rechtssatz

Aufhebung des §17 Abs5 litb Tir Landes-PolizeiG, LGBl 60/1976.Aufhebung des §17 Abs5 litb Tir Landes-PolizeiG, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,.

Der Landesgesetzgeber überschreitet die Grenze des - im Hinblick auf Art10 EMRK - verfassungsrechtlich Zulässigen dann, wenn er jede Art von Werbung - etwa auch das Auflegen von Feuerzeugen mit der Internetadresse des Bordells sowie Werbefoldern und Visitenkarten selbst in den Räumlichkeiten des Bordells - ohne Bedachtnahme auf Ort und Ausgestaltung der Werbung und ohne Rücksicht auf ihre Wirkung in der Öffentlichkeit untersagt. Dass ein derart weit gehendes - absolutes - Verbot von Werbung zur Erreichung der verfolgten Ziele des Jugendschutzes oder des Schutzes der Gesundheit oder der Moral notwendig ist, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Ein Verbot jedweder Werbung ist zur Zielerreichung nicht verhältnismäßig.

Anlassfall B1754/07, E v 25.09.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G218.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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