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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
vom 20. März 2007 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine
Geldstrafe in Höhe von € 100,- verhängt, weil er es als Inhaber der
Bordellbewilligung und als nach außen zur Vertretung befugtes Organ
der T GmbH zu verantworten habe, dass im Bordell ... am 19. Dezember
2005 um 21.50 Uhr "im Empfangsbereich der ... Rezeption Stapel von
Werbefoldern (mit dem Text '... bedeutet lustvolles Erleben mit allen
Sinnen' sowie Bildern von leicht bis nicht bekleideten Damen), Visitenkarten und Werbefeuerzeuge zur freien Entnahme für die Gäste auflagen, mit denen für das Bordell geworben wurde." Zudem sei auf einem Firmenfahrzeug für das Bordell geworben und auf die Homepage des Bordells hingewiesen worden, auf der ebenfalls für den Bordellbetrieb geworben werde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Werbung für das Bordell betrieben habe, obwohl dies laut Gesetz verboten sei, habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß §17 Abs5 litb iVm §19 Abs3 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. 60 idF LGBl. 10/2006, (im Folgenden: Tiroler Landes-Polizeigesetz) begangen.Sinnen' sowie Bildern von leicht bis nicht bekleideten Damen), Visitenkarten und Werbefeuerzeuge zur freien Entnahme für die Gäste auflagen, mit denen für das Bordell geworben wurde." Zudem sei auf einem Firmenfahrzeug für das Bordell geworben und auf die Homepage des Bordells hingewiesen worden, auf der ebenfalls für den Bordellbetrieb geworben werde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Werbung für das Bordell betrieben habe, obwohl dies laut Gesetz verboten sei, habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß §17 Abs5 litb in Verbindung mit §19 Abs3 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. 60 in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006,, (im Folgenden: Tiroler Landes-Polizeigesetz) begangen.
2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs5 litb Tiroler Landes-Polizeigesetz ein. Mit Erkenntnis vom 23. September 2010, G218/09-6, hob er §17 Abs5 litb Tiroler Landes-Polizeigesetz als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG (idF vor der Novelle BGBl. I 4/2008) in der Höhe von € 180,- enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Höhe von € 180,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1754.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010