RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das aus einem Vorfall abgeleitete hohe Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der Überlegung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einer ähnlichen Situation wiederum die Kontrolle über sich verliere, sehr wohl einen konkreten Umstand darstellt, der eine Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 indizierte, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall auch drohte, eine Waffe gegen seine Mutter und die anwesenden Sicherheitsbeamten einzusetzen. Dieses Verhalten weist daher auch einen solchen "waffenrechtlichen Bezug" iSd Rechtsprechung des VwGH auf, der es im Beschwerdefall entbehrlich machte, für das Vorliegen einer dem § 12 Abs 1 WaffG 1996 entsprechenden Gefährdungsprognose eine weitere Abklärung der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch ein Sachverständigengutachten vorzunehmen (vgl zum Verhalten mit "waffenrechtlichen Bezug" und der in Fällen fehlenden waffenrechtlichen Bezuges für eine Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen bestehenden Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens die E 17. September 2003, Zlen 2001/20/0004 und 2001/20/0019, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030032.X02

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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