TE Vfgh Beschluss 2010/9/29 U799/10

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der selbst verfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung des Antrags auf Erstreckung der Beschwerdefrist; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. März 2010, Z A3 237.747-0/2008/11E, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. April 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. 1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. März 2010, Z A3 237.747-0/2008/11E, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. April 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 iVm §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer mit unter einem zugestelltem Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Mai 2010 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 iVm §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bleibt der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages unberührt. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 in Verbindung mit §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer mit unter einem zugestelltem Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Mai 2010 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 in Verbindung mit §73 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG bleibt der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages unberührt.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf "Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30. Juli 2010" und einem Antrag auf "Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers", ein.

2. Da der Beschwerdeführer innerhalb der (nicht verlängerbaren, s. unten) sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl. §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht. 2. Da der Beschwerdeführer innerhalb der (nicht verlängerbaren, s. unten) sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht vergleiche §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist - die im Übrigen gemäß §464 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG nicht verlängerbar ist - war gemäß §464 Abs3 iVm §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zurückzuweisen. Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist - die im Übrigen gemäß §464 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG nicht verlängerbar ist - war gemäß §464 Abs3 in Verbindung mit §73 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zurückzuweisen.

3. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. April 2010 entgegen. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U799.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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