TE Vfgh Beschluss 2010/9/29 U1335/10

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangens des an eine unzuständige Stelle (hier: UVS Salzburg) adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung dieser Frist

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes. Die Eingabe wurde am 21. Mai 2010 - adressiert "[a]n den Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich im Wege des Asylgerichtshof[es]" dem Asylgerichtshof samt angeschlossenem Vermögensbekenntnis per Telefax übermittelt.

Der Asylgerichtshof leitete den Antrag samt Vermögensbekenntnis am 9. Juni 2010 an den Verfassungsgerichtshof per Telefax weiter, wo er am selben Tag einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 VfGG iVm §88a VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144a B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. 2. Gemäß §82 Abs1 VfGG in Verbindung mit §88a VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144a B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt (vgl. VfGH 28.1.2010, B1318/09, VfSlg. 10.782/1986, 12.805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt vergleiche VfGH 28.1.2010, B1318/09, VfSlg. 10.782 aus 1986,, 12.805 aus 1991,; vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Asylgerichtshofes dem Einschreiter seinen Angaben zufolge am 14. April 2010 zugestellt worden. Der vorliegende Antrag wurde vom Einschreiter am 21. Mai 2010 - somit zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - per Telefax übermittelt; er war jedoch an eine unzuständige Stelle - den Asylgerichtshof - adressiert. Der Antrag langte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 9. Juni 2010 beim Verfassungsgerichtshof ein.

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG iVm §88a VfGG zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorliegenden Antrages durch den Asylgerichtshof per Telefax schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG in Verbindung mit §88a VfGG zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorliegenden Antrages durch den Asylgerichtshof per Telefax schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

6. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99). 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1335.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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